Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 211 — zu Werdeuberg. Bei Aufnahme des Augenscheines beklagten sich die von Triesen, daß der Rhein von wegen der Wuhren, welche die Wartauer gemacht, ihnen' so gar beschwerlich und mit Gewalt auf sie gewachsen, der ihnen nicht allein ihre Auen uud Güter, besonders auch die Land- und Reichsstraße hinnehme, wodurch sie und die Ihrigen ins Verderben gerichtet werden. Daher ihr freund- und nachbarliches Bitten, die von Sevelen wollen in Be- trachtung solcher Notdurft ihnen bewilligen, daß sie ein neues Wuhr dem Rhein entgegensetzen dürften, damit fie denselben etlicher Gestalt wieder in den alten Lauf bringen und ihre Auen, Güter und Straße erhalten könnten. Wo ihnen aber dieses wider ihr Verhoffen abgeschlagen würde, seien sie guter Zuversicht, daß ihuen dies von Rechts wegen zugesprochen werde. — Die Seveler aber verlangten, die Triesner sollen beim alten Wuhr bleiben. — Die Herren des Schiedsgerichtes vermittelten nun folgenden Vergleich: Erst ens die Triesner dürfen von ihrem Wuhre grcdigs der Schw- ung nach hinab in den Kopf vor der Schmiede iu Triesen, wo ein großer Stein liegt, fahren und wuhren; doch solle kein Schupf noch Buck gemacht werden, sondern man solle sich der Gredi be- fleißen. Zweitens sollen die Seveler uuten von dem Wuhre, das auf dem Sand steht, gredig hinab nehmen iu das Burgerau- wuhr, dort soll man die Landmarch suchen und von dort vom oberen Wuhr den halben Teil ihrer Landmarch der Länge nach erstrecken, dergestalt, was sich von der Schinung gegen die Land- march Vaduz und Schaan betrifft, da soll man die zwei Teile des Landes fallen lassen und den dritten Teil gegen Sevelen zu ihrem Vorteil behalten. Demnach was unter der halben Länge ist, sollen sie der Gredi nach in das Burgcruuwuhr fahren so weit und ferne sich ihr Kirchspiel erstreckt, doch darf auch hier kein Schupf und Buck gemacht werden. Drittens was die alten Köpf und Bück, so beiderseits in den Rhein gesetzt und gemacht worden, belangt, sollen dieselben innerhalb des nächstfolgenden halben Jahres beider- seits ausfüllen und in die Gredi richten. Die Vaduzer und Schaaner sollen damit den Anfang machen, die Seveler folgen. Sollte das im ersten Halbjahr nicht geschehen, so sollen die jetzt stehenden Köpfe und Wuhre bleiben, dürfen aber nicht verlängert werden. Viertens sollen die von Vaduz und Schaan schuldig sein, das ihnen aberkannte Wuhr wegzuthuu. — Es wurden auch
	        

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