Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 206 — und Kleslin Hilbi, die drei auf dem Guggerboden seßhaft, wegen Wald- und Holzgerechtigkeit. Die Triesner klagten, daß die am Guggerboden in ihren Wäldern neben dem Stein, genannt das „Gewelb" gleich hinaus oben und uuten, so in zweien Zielen und Marken gelegen, mit Abhauung vieler Stück Holz einen Schaden zugefügt, wozu sie nicht befugt gewesen, und daß sie da- her nach Gebühr gestraft werden sollen. Die am Guggerboden dagegen behaupteten, das Holz auf ihrem Boden gehauen zu haben; der Wald gehöre ihnen. Sie brachten dafür mehrere Kaufbriefe vor. Einer von diesen begann: „Ich Tonat Geil und ich Anna Merker, seine eliche Hausfrau . . . Datum Dienstag nach St. Luzitag 1424". Ein anderer begann: „Wir, die Geschwornen zu Triesen . . Datum 1503. Dieser besagt, daß sie (die Triesner) dem Stefan Schedler und Elsa, seiner Hausfrau, verkauft haben ihr eigenes Gut ob dem Triesnerberg, ob dem oberen Mäteli und dem Stiege gelegen. Ferner in einem anderen Kaufbrief mit dem Anfange: Kaspar Gasner und Elsa, sin eheliches Weib haben verkauft dem Steffan Schedler und Elsa, siner ehelichen Hausfrau. . . Datum Mittwoch vor St. Katharinatag 1493. Ferner noch zwei andere Kaufbriefe, in denen aber kein Zeugnismoment enthalten war. — Nach Ansicht derer vom Guggerboden ginge ihr Gebiet vom Markstein beim. Ahorn und dem Steingewölb bis in die Höhe oder doch vom Stein- gewölb bis in den großen Zug im Brunnen (Bach). Und vom Brunnen bis hinab zum Ahorn. Die Triesner erwiderten: obschon nach einem jener Kaus- briese die March auf den Grat und im ändern bis an den Hohen- berg gehe, und nach ^ dem dritten dieselbe an der Käufer Gut stoße, habe dieser Anstoß den Sinn und bedeute den Anstoß unten hinauf. Daselbst stoße das gekaufte Gut an die Käufer und dann vom Steingewölb bis an das Brünneli im Wald im Töbeli, da vor nicht langer Zeit ein Trog gestanden, und von dorr in den Markstein bei dem Ahorn, auch forthin von demselben Markstein hinab den Marksteinen nach. Was darob, das sei der Gemeinde Triesen zugehörig, und was darunter, denen am Guggerboden. und nicht weiter. — Nachdem die Parteien ihr Recht vor dem Genossengericht zu Vaduz gesucht hatten, wurde durch Vermittelung einsichtiger Männer einem Schiedsgericht die Entscheidung über-
	        

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