— 205 — Kalbern und Schweinen, soviel ein Jeder auf und von seinem eigenen Gut und Blumen (Wiesen/Heu), wo immer das liegen mag, gewintert,
oder
bei einem anderen Gemeindsmann erkauft
oder zu wintern gegen Bezahlung gestellt hielte,
jetzo zu Anfang des Briefs gewiesen wurdet, allda ein jeder
seine Sommerung ohne
menniglichs Irrung und ainichen abWechsel für
sich und ihre Nachkommen nun und fürderhin in ewige Zeit gehaben und ge- nießen sollen. Wo aber einer oder mehrere gemeinsam von an- stoßenden Gemeinden,
Dörfern, Flecken oder Herrschaften Zins- güter zum Wintern empfingen oder zum Wintern Vieh gegen Bezahlung gestellt hielten, oder Vieh, wie immer es genannt sei, zur Frühlings- und nicht zur Herbstzeit erkaufen würden, die sollen von der Sömmerung in allweg ausgeschlossen
sein. Neue Haushaltungen
sollen durch die Geschwornen jener Alpe zugeteilt werden, die am wenigsten
beschwert
ist und sollen die Alpen den Gemeindeleuten vom Triesenberg ewig und unveräußerlich erhalten bleiben. Da die Plankner, Triesner und Balzner in Triesenberger Alpen Knhweiden haben, nämlich die Triesner 3V« im Aelpeli, die Plankner
15^2 in Pargelli und die Balzner 5'/2 auf dem Bergli und 1 in Malbun, sollen ihnen diese Rechte verbleiben. Sollten ihnen aber diese Rechte abgekauft werden, so muß der Kaufschilling nach den 9 Roden unter alle Gemeindsbürger ver- teilt werden. Die auf einzelnen Alpen ruhenden Lasten
an Zinsen sind von den jeweiligen Nutznießern dieser Alpen ohne Schaden der anderen zu tragen. Bezüglich des allfällig notwendigen Reutens und Schwemmens gelte, daß dies Sache der Gemeinde, diese aber an die Bewilligung des Landesherrn gebunden, die Bewilligung auf Vorschlag der 5 Geschwornen zu erteilen sei. Die Schlichtung späterer Streitfälle ist für immer den Letztgenannten übertragen und jeder hat sich bei Strafe deren Urteil zu fügen. Landammann Hans Schierser siegelte. 11 Jahre später, am 10. Juni 1573, entschied Landvogt Juvenal Kreder zu Vaduz einen Streit der Gemeinde Triesen (deren Vertreter waren die Geschwornen
Krista Hitz, Luzi Senn, Krispinus Neig, Jakob Reig, Lienhart Kindle, Fridli Gantner und Hans Schurti; deren Beistände waren Toni Schurti, Larius Plank und Leonhard Verling, alle drei Gerichtsgeschworene und zu Triesen seßhaft) gegen Jung Thomann Burtzli, Steffan Schedler