Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

- 199 — Gebiete. Das wurde wieder vereinbart 1580. Geschworene von Triesen waren: Lienhard Verling, Hilar Plant, Vital Paulin der Müller, Georg Berger, Friedli Nigg und Ulrich Rig. Ge- schworene von Balzers waren: Georg Gausner, Hans Meyer und Hans Gurtnatsch. Fastnacht-Dienstag 1542. Nachdem die Triesenberger mit den Nenzingern langen Zwist gehegt hatten wegen den Marken zwischen Gamperdon und Malbun, sogar „die Grafschaft und Amtlüt von Sonnenberg mitsampt anderen biderben lütten uff den Stos geritten sind," einigte man sich schließlich in „Güttig- kait" auf folgende Punkte: In dem Brunnen auf der March sollen beide Parteien ihr Vieh tränken dürfen „in Ewigkeit". Die Kella, so oberhalb dem Brunnen liegt, sollen beide Parteien in gleicher Weise ätzen. Das Aelpic hinter dem Gurfion, Grasellen genannt, sollen die Triesenberger mit Schasen und Gaißen ätzen. Sollte aber auch Nenzinger Vieh in diese Alpe kommen, so sollen die Berger , sie deshalb nicht pfänden; doch dürfen sie nicht mit Rossen hinauffahren. Auch sollen die Triesenberger keinen anderen Weg dahin machen und den Nenzingern fünf Schilling Pfenning jähr- lichen Zins bezahlen. Siegler : Balthassar Marguardl genannt Schnider, Ammann zu Sonnenberg, und Kaspar Kindle von Triesen, Ammann und Richter zu Vaduz. 1550 Mai 20. Klaus Eberlin ab dem Triesenberg klagte gegen die Triesner wegen des Risens im Schindel ris herab in das Dorf, das der Kläger nicht gestatten wollte. Er behauptete, das Risrecht sei nicht auf der Lavadiner Seite, sondern anderswo. Die Parteien brachten ihren Span vor den gräflichen Landvogt Franz Landtmann zu Vaduz, welcher noch vier Zusätze wählte (Ammann Marx Lang, Alt-Ammann Stefan Frumoldt, Gerichtsmann Hans Stoffel Schierser und Gerichtsweibel Barthol. Murer). Ihre Untersuchung ergab, daß von altersher das Ris vom Schindeiris diesseits von den zweien Göttern oder „Ferichen" (von denen der eine an Ulrich Negeli am Triesenberg und Stefan Gasner zu Triesen, der andere an die Alpstraße anstieß und ge- hörte) hinab gegen Hans Oschwalds Haus gehen solle. Der Spruch lautete: daß an dem End, wo das Holz vom Hochris (Schindel- ris) ob Jörg Schedlers Haus bei dem großen Stein seinen „Aus- schutz" gegen Klaus Eberlis Haus (des Klägers) nimmt, gewuhrt
	        

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