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erkauftes und ererbtes Lehmgut, woran sie oder
ihre Nach- kommen durch
die von Schaan und Vaduz niemals und in keiner Weise beirrt
werden sollen. Außerhalb dieser Märchen jedoch und hinter denselben können die von Schaan und Vaduz ihre Wälder und Allmaind> worüber sie Zwing und Bänne haben, wohl strafen und schirmen wie von altersher. Und von den 3 fl. Bann- fchätz, so die Schaaner von Lienhart Gerolt genommen, sollen sie den Triesenberger» bezahlen 1 fl. 30
kt' (also die Hülste). Was für das Landgericht, für die Zeugen an Lohn, Zehrung und anderen Kosten aufgegangen ist,
soll jede-Partei die Hälfte bezahlen, des- gleichen was beide Teile selbst oder durch ihre Freunde und Bei- stände verzehrt haben. Ferner, wo und wieviel die von Schaan und Vaduz vormals von altersher zu ihren Gebäuden und zur Haushaltung in
der Walser Alp und Wald Holz gehauen haben, das sollen sie auch in Zukunft thun dürfen zur Notdurft als Zimmer, Schindel- und Brennholz. Umgekehrt was die ab dem Triesnerberg von altersher unterhalb der Schaan-Baduzer-Alp und Märchen und Wäldern berechtigt waren Holz zu hauend Bau- und Schindelholz oder zur Unterhaltung ihrer Häuser, mögen sie zu ihrer Notdurst auch ferner thun. Indessen
soll den Schaanern und Vaduzern das Recht vorbehalten bleiben̂ wenn sie für ihre Sache besseres Beweisinaterial aufzubringen vermögen, eine noch- malige Gerichtsverhandlung
zu veranlassen, wo nicht, so bleibe der Spruch in Kraft. Wollten sie einen weiteren Beweis antreten, so müßten sie sich jetzt erklären und es
in das Gerichtsbuch schreiben lassen. Sie verzichteten darauf. Den Triesenbergern wurde auf ihre Bitte das Urteil in einer besiegelten Urkunde auf Pergament übergeben. Was wir aus dem Gesagten entnehmen, sind folgende Punkte: 1. Daß das Gerichtswesen jener Zeit
sich
wohl sehen lassen durfte und , 2. Daß der Holzfrevel im
15. Jahrhundert in unseren Alpen besonders durch die Nachbarn in Vorarlberg auf der Tages- ordnung war. 3. Die Walliser hatten laut Lehenbrief von ihrer Alp Garselli einen jährlichen Zins von N Pfd.
Pfg. an die Pfarrpfrllnde zu Grabs zu
leisten, wahrscheinlich die Ablösung einer Liefer- ung an Butter für das ewige Licht. 13