Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 187 — erhalten, vor Gericht zu antworten. Sie verlangen also Aufschub bis zum nächsten Landgericht (im Herbst). Die Triesenberger ließen sagen: Weil der Handel durch die Ausflüchte der Schaaner und Vaduzer sich schon so lange hinaus- gezogen habe und sie sich darauf verlassen hatten, daß vom Land- gericht jetzt ordnungsgemäß die Untersuchung vorgenommen werde, stehen sie da und verlangten einen definitiven Spruch. Nachdem die Beklagten ihren Einspruch erneuert und beide Parteien gegen einander unbeschreiblich viele Worte gebraucht: erfolgte folgender Spruch des Gerichtes: Können und wollen die von Schaan und Vaduz eidlich an den Stab schwören, daß sie nicht mehr Vollmacht haben, als sie gesagt, dann solle der Handel aufgeschoben werden bis zum nächsten Gericht; können und wollen sie diesen Eid nicht leisten, dann sollen sie schuldig sein, auf die Klage der Triesenberger Ant- wort zu geben. Die Beklagten wollten nicht schwören, also wieder- holten die Triesenberger ihre Klage. Die Beklagten Schaaner und Vaduzer erwiderten: Da, wo Lienhart Gerolt Holz gehauen, sei ihr Gebiet; ihre Alp stoße an die Triesenberger Alpe, so daß sie den Gerolt strafen konnten; sie wollen es auf einen Augenschein an. Ort und Stelle ankommen lassen. Die Triesenberger ließen darauf sagen: Der Wald, wo Gerolt Holz frevelte, sei nie in einem Bann gestanden und sie haben jenes Gebiet teils ererbt und teils gekauft; ihr Gebiet reiche bis zur Samina. Die von Schaan und Vaduz behaupteten dem gegenüber: Samina sei überhaupt keine March in den Alpen. Darauf fällte das Gericht den Spruch: Die von Schaan und Vaduz haben durch Zeugen, oder Briefe, oder durch den Augenschein ihre, Behauptung zu beweisen. Da boten sich die Schaaner und Vaduzer an, diesen Beweis zu erbringen und fragten das Gericht an, wie sie das gerichtlich am besten thun könnten. Der Richter hielt nun bei den Urteilsprechern Umfrage, was rechtens wäre. Diese haben mit einhelligem Urteil zu Recht erkannr und gesprochen, daß die Zeugen genannt und vorgeführt werden sollen, und die anwesenden Zeugen jetzt, und die nicht anwesenden vor unparteiischen Gerichten verhört werden sollen, aber nur jene Zeugen, welche bei jetziger Gerichtsverhandlung genannt und in das Gerichtsbuch eingetragen wurden. Weder zum Nutzen des einen noch zum Schaden des andern Teils sollen alle diese Ge- , Z
	        

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