— 186 - daß die Richter sie selbst sehen, hören und fragen und somit leichter und sicherer die Wahrheit finden konnten, als mittelst der Advokaten. In- dessen durften die streitenden Parteien, Kläger und Beklagte einen „Fürsprecher" mitbringen und jeder „an seinem Rechte unbescholtene" Mann konnte Fürsprecher sein, aber immer nur in Gegenwart seines Clienten sprechen. Das ganze Versahren war ferner mündlich; schriftliche Eingaben wurden keine angenommen. Direkt aus den mündlichen Aeußerungen der Parteien schöpfte der Richter seine Ueberzeugung; auch die beigebrachten Urkunden wurden laut vor- gelesen. Der Landrichter selbst hatte, bei der Fällung des Urteils keine Stimme; er hatte nur die Schöffen oder Beisitzer des Ge- richtes um ihre Meinung zu fragen. Richter und Schöffen saßen auf Stühlen mit Mänteln angethan. Auch diese Umfrage und ihre Beantwortung geschahen öffentlich, öffentlich gab jeder der Richter seine Meinung kund, öffentlich wurde das Urteil verkündigt und nur auf besonderes Verlangen der Parteien schriftlich aus- gefertigt. Als Beweismittel galten: Zeugen (Kuntschaften genannt), Urkunden (Briefe), der Eid und der Augenschein (Span oder Stöß). Nachdem das Gericht verbannt und eröffnet war, trugen die Triesenberger ihre Anklage vor: Lienhart Geroll habe in ihrer Alp, die seit unvordenklicher Zeit ihr Eigentum gewesen, ohne ihre Bewilligung Holz gehauen. Obwohl sie immer in ruhigem Besitze der Alp gewesen, seien die von Schaan und.Vaduz zu- gefahren uud haben von dem Gerolt Strafgeld verlangt und er- halten. Sie beschweren sich darüber sehr, denn die von Schaan und Vaduz haben in dem Walde weder Recht noch Gerechtigkeit je gehabt und werden „obgottwill" nie eine bekommen. Die Kläger bitten daher das Landgericht, die Beklagten von solchem Unrecht -abzuweisen und zu entscheiden, daß dieselben den von Gerolt an- genommenen Bannschilling ihnen herauszugeben haben. Darauf ließen die Beklagten (die von Schaan und Vaduz) durch ihren Fürsprecher antworten: sie seien von der Gemeinde Schaan-Vaduz auf heute allher gesandt, ein Urteil zu empfangen, ^ worüber,das Gericht Beratung zu Pflegen begehrte; sie glauben aber soweit gefreit zu sein, daß sie auf heute nicht schuldig seien, eine Antwort zu geben vor diesem Gericht. Wer von ihnen etwas fordere, möge sie vor den Gerichten suchen, worin sie ansäßig seien; sie haben auch von ihren Mitalpgenossen keine Vollmacht