Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

- 185 - harten Vonn Branndis säliger gedechtnus Usganngennn In annder Weg Mit allen» artikelnn, Manungen, Jnnhaltungen Unnd Vergröss- ungen In trafst, Unnd Söllenn darmit beid tail aller der spenn, Zway- ung, mißhell Unnd unwillenn Bis uffhüt dar Zwischenn geloffenn, gantz gericht, geschlicht Unnd geaintt sein, Geverd Unnd arg list In allenn vorgeschribenen dingenn Zuo vermeiden. Und Zno Urkund Unnd redlich Zugknus haben Wir obgenanntten Ich Martin Stainhawser, Abrecht Wolff Unnd Ich lutzi Frick Uunsere aigen Jnnsigell Ouch Vonn Bitt Wegenn des Jörgen thenin, so er nit aigens Jnsigett hat, Offennlich gehennkt an den Brief doch unns unnsern erbenn One schaden, Unnd Uff beider kilchspell Begeren ist dieser Brief uach lut Unnd form Gebenn Uff Zinstag vor Mitterfastenn Alls man Zollt von der gepurtt Cristi Unnsers liebcnn Herren» Fünff Zechenhnndert Unnd drey Zehenn Jar, (Alle drei Siegel hängen noch, sind aber etwas abgeschliffen). In den Jahren 1515 und 1516 führten die Walliser am Triesenberg mit der Genossame von Schaan und Vaduz einen langen Prozeß wegen des Schindelholz- wald.es. Beklagter war ein Lienhart Gerolt von Frastanz. Dieser hatte im Walde unter dem Berger Garselli Holz gefrevelt. Als die Triesenberger drauf kamen und den Frevler strafen wollten, erklärte dieser, er bezahle den Wallisern kein Strafgeld, da er für seinen Frevel schon habe den Bannschilling bezahlen müssen und zwar den Schaanern und Vaduzern, welchen jener Wald gehöre. Nun kam die Sache vor das Gericht zu Rankweil. Es sollte entscheiden, ob die Triesenberger ein Recht hatten, von Gerolt Strafgeld zu fordern. Es handelte sich also vor allem darum, zu ermitteln, wem jener Wald gehöre. Darum traten nuu die Schaaner und Vaduzer für den Beklagten ein als seine Sach- walter oder Tröster, wie man damals sagte; sie waren aber eigentlich die Beklagten; sie waren angeschuldigt, vom Eigentum der Berger widerrechtlicherweise Pfandgeld genominen zu haben. Also erschienen diese beiden Genossenschaften resp, ihre Ver- treter zu Rankweil. Das Gericht wurde zu Müsinen gehalten, unterhalb Rankweil, an der Landstraße, auf öffentlichem, erhöhtem, von Bäumen beschattetem Platze. Landrichter war damals Hans Ulrich von Hörningen, aus einem zu Feldkirch seßhaften Adels- gcschlechte. Das Gericht wurde unter freiem Himmel, nicht in qualmender Gerichtsstube gehalten. Das Gerichtsverfahren war öffentlich vor allem Volke. Die Parteien mußte» selbst erscheinen, so
	        

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