Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 182 — von Feldkirch, für die Gretschinser Hanns Tntt zn Wallenstadt und Ulrich Zwingli, Ammann zu Wildenhus. Da diese vier Zu- gesetzten zu keinem Mehrheitsvotum kamen, entschieden die beiden Obmänner allein den Span. Sie versetzten den obersten Markstein im Alianen Aeuli weiter gegen den Rhein zu, so daß er in schräger Richtung gegen Wartau zeigte, hinab in die untere March, die ob der Seveler March stand, setzten dazwischen zur besseren Scheidung noch einen Markstein; dann diesseits deS Rheines Triesen wärts geht die March hinauf schräg gegen einen Alberbanm, woselbst sie auch einen Stein setzten. Dieser Markstein dann diesseits des Rheines solle in eine Weißeplatte ob dem Valnurzer Tobel gegen Balzers nennt man die Hochegg, da man das Bären Gefegt be- schließt, in das Kreuz, das darin gehauen ist, zeigen. Was von diesen Märchen auf Seveler und Wartauer Seite ist, soll der Ge- meinde Gretschins, und was innert den Märchen Triesen wärts liegt, soll den Triesnern gehören. Will eine Partei ihr Gebiet einzäunen, so soll sie einen fridbarcn (soliden) Zaun machen, den vier Männer (von jeder Partei zwei) zu Prüfen haben. Werden diese des Zaunes wegen nicht einig, so soll der Landvogt zu Sargans als Obmann beigezogen werden. Kommt der Zaun in Verfall und findet man Vieh auf fremdem Boden, so sollen die Parteien einander pfänden und soll der Pfandschilling sein von einem Stück Vieh 4 Pfenning. Doch soll man das Vieh nicht durch den Rhein treiben, sondern in einen Verschlag oder Haag einschließen. Wird-der Zaun aber nicht als fridbar befunden, so sollen die Parteien einander nicht pfänden, sondern ihr Vieh muß gütlich ausgetrieben werden. Es sollen die alten Spruch- und Er- läuterungsbriefe, „worumb die stöß »f gericht dann entweder teil die .selben erliden mögen hat, Hin tod Und ab kraft- Und machtloß heisfen Und sin, Und besondr Nun hinfüro Si und Jr Nachkomen Disen Unsrn spruch Und Urttcilen geleben Und truwlich Und on-all 'böß geverde halte». Bi Iren Hnndgebnen truwen an geswornen aiden statt. So si darumb In min obgenanten Rudolfs steinbruchels Als des einen obmans handt Uf geben Zu gesagt Und Usprochen habent Arglist boßsind Und geverde hür Jnne Vermitten Und Usgeschlossen". — Die Obmänner siegeln. (Statt Vcmurzertobel heißt es in einem Briefe von 1584 VnlStobel.)
	        

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