Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 174 — Zu Nagatz Uff montag nach 
unsers Herren Jhesu Christi fronlichnems tag 1494 Urkunden Ulrich zum Krumer von Uri, Landvogt im Sarganserland 
und Hans Brandis, Vogt zu Vaduz, daß sie 
in Zwytrechtung der Gemeinde Triesen mit Gret- schins und Wartau wegen der Auen, Wunn und Weiden zwischen und an dem Rheine Obmänner in einem Schiedsgerichte gewesen seien, zu welchen als Zusätze für die beklagten Triesner der 
Landesherr, Freiherr Ludwig von Brandis 
und Hans Konrad, Vogt zu Maienfeld und für die Kläger (Gretschins und Wartau) Bartholmä Stumpli, Alt-Landammann im Sarganserland, und Hans Steinhüwel, Alt-Vogt zu Werdenberg kamen. Die Ansichten dieser Zusätze gingen aber soweit auseinander, daß die Obmänner den Spruch thun mußten. Dieser lautete: Es bleibt bei dem Spruch, 
welchen Freiherr Sigmund von Brandis selig und sein Vetter, der 
obengenannte Herr Ludwig von Brandis, mit Kaspar Jten 
von Zug, Landvogt im Sarganserland, und 
Ulrich Feißt selig, Landvogt zu Werdenberg, früher gefällt haben: daß jede Partei hinter ihren Marken, die damals gesetzt wurden, die Auen ungestört benutzen dürfe und daß 
keine Partei über ihre Marken hinaus etwas zu thun haben solle. Die aufgelaufenen Kosten tragen 
beide Parteien, wie viel sie Kosten gehabt haben, selbst. Freiherr Ludwig von Brandis legte am 5. Mai 1497 einen Handel der Triesner mit den Wallisern am Berg bei wegen der gemeinsam, benützten Wunn und Waid ob Vanolen. Die Gerichtsleute waren: Landammann Jörg Wein- zürl und die Stuhlsäßen 
Luzi Frick von 
Balzers, Heinrich von Schiers aus Schaan nnd Albrecht Wolf von Vaduz. Der Spruch lautete: Die Walliser dürfen mit ihrem Vieh nicht weiter fahren als diesseits Tschäriß in das Tobel, von da-in die Wanger Güter, von da 
der Zaunstelle nach in Eberlis Güter, dann abwärts gegen die Triesner Rllffenegg in den 
Maschliner Zaun, dann gerade auf- wärts in das Tobel, das zwischen den Vaduzern und Triesnern schnurrichtigst hingeht. Die genannten Walliser ab dem Triesen- berg sollen ob den bestimmten Marken bleiben nnd mit ihrem Vieh nicht herab zu fahren haben und es können die Triesner, so weit ihre Wunn und Waid geht, fahren wie von jeher. Vor Mitte Mai sollen sie bleiben nnter 
des Hippers Hof mit ihren Schweinen zu waiden und ätzen; nach Mitte Mai dürfen sie damit wieder
	        

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