Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 171 ,— Stein bei der weißen Platte, auf demselben Brunnen der geraden auf in den gestellten Markstein, aus demselben Markstein auf gegen rechter Hand wieder in einen gesetzten Markstein und von demselben gerade auf den höchsten Spitz, und da soll jedweder Teil hinter den bestimmten Marken bleiben, doch sind denen von Schaan ihre Schneefluchten, Steg und Weg, wie denn das von Alter her kommen ist und sie gegen einander gehalten haben, vor- behalten, so oft sie derselben notdürftig würden. Am 24̂ April 1487 fand zu Sevelen eine Verhandlung statt, da Gretschins und Wart au gegen Balzers und Kleinmäls und gegen Triesen als Kläger auftraten wegen Wunn und Weiden „enthalb dem Rin gelegen" -). Die Sache wurde durch 
die Freiherren Sigmund und Ludwig von Brandis und die Landvögte der Eidgenossenschaft zu Sarganserland und Werdenberg beigelegt. Anno 1493, „Am Dornnstag nach sannt Johanns tag Sunn- wende" standen die Triesner vor dem offenen Landgericht zu Rankweil in Müsinen an der Reichsstraße,'wo 
ihr Prozeß gegen den eigenen Landesherrn, Freiherr Ludwig von Brandis, wegen Benützung der Alp Balüna, «itschieden wurde. Damit seine Leute sich nicht über ihn beklagen konnten, hatte 
der Freiherr, der sonst nur vom Kaiser sich Recht sprechen zu lassen brauchte, seine Sache vor dieses Gericht gebracht. Er beanspruchte das Recht, alle seine Kübe in Valüna zu sömmern, während die Triesner ihm jegliches Trieb- recht absprachen. Es wurde nun vor allein der Kaufbrief von 1378 verlesen, auf welchen beide 
Parteien sich beriefen. Darauf ließen die von Triesen durch ihren 
Advokaten Heinrich Zechender von Kalchern vortragen: laut Kaufbrief habe 
Graf Heinrich von Werdeuberg zu Sargans ihnen die Alpe Vallül und das Gut genannt Drasgimiel, sowie den Schedlers Boden und den Wald daran zu kaufen gegeben und aus alle Rechte verzichtet. Der Freiherr Ludwig aber 
habe sich unterstanden, mit seinem Vieh diese Alpe zu übertreiben. Derselbe möge ihnen, den armen Leuten, ihre Rechte unangetastet lassen, sie ihrerseits wollten seiner Gnaden als arme Leute alles das leisten, was sie zu 
thun schuldig" seien. Darauf erwiderte der Advokat 
des Freiherrn, Jörg Erni von Göfis: ') Es besaßen also die Grctschinser nnd Wartauer damals auch Güter aus der rechten Seite des Rheines.
	        

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