Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— I6ö — Am Vorabend vor Maria Geburt 1439 schlichteten Wilhelm von Frewis (aus Feldkirch) als Obmann, Albrecht Vaistli (Am- mann am Eschuerberg) und Rudolf Kremel von Eschen, als Ver- treter der Triesner, mit den Sevelern, deren Vertreter Ulrich Plattner, Vogt zu Werdenberg, 
und Hans Vittler waren, einen Streit wegen der Seveler Au. Es wurden Experten ge- wählt aus 
beiden Parteien, welche Marken setzten, an die sich bei Strafe von 
10 Pfd. Pfg. die Parteien zu halten hatten. Der Freiherr Wolfhart von Brandis der Aeltere legte zu Anfang des April 1440 einen Zwist bei zwischen Balzers und Triesen wegen Marken im Land und in der Alp Valüna. Der Handel war vor das offene Gericht zu Vaduz gebracht, von diesem Gericht aber mit Einwilligung 
der Parteien die Entscheidung dein Schiedspruch des Landesherrn überlassen worden. Mit ehr- barer 
Männer Hilf und Rat hat denn 
der Freiherr entschieden. Darnach waren die Grenzen in den Alpen folgende: die Rüfi von der Wannenfluh herab bis in den in dieser Rüfi stehenden Mark- stein, von da ans die Egg unter der Gampfaler Käserei, von da her- aus bis in den Markstein an 
der Platte, von da gerade die Egg hinauf in den höchsten Culmenspitz zwischen Gampfal und Aelpele. Den Balznern sollte die Schneeflucht wievon altersher vorbehalten sein. Die Grenze der beiden Genieindegebiete im Lande wurde folgendermaßen bestimmt: Bezüglich des Gebietes, welches zwischen dem Berg nnd dem Müh leb ach liegt und Silvaplan (d. h. ebener Wald) genannt wurde, also früher ein Wald war und dann zu einer gemeinsamen Atzung von den beiden Gemeinden ausgerodet worden war, bildete die Grenze eine Linie, die vom Schlips, d. h. von der kleinen Rüfe ans 
dem Felsenkopfe in die Vertiefung auf 
der Höhe des „grünen Bücheis" ging. Bis dahin konnten die Balzner herab und die Triesner hinauffahren. Wer auf diesem .Gebiete Eigengut hatte, konnte es umzäunen, inußte sich aber was Einschlagen und Aufthun 
betraf, an das 
alte Herkommen halten. Den Balznern blieb, soweit ihre Eigengllter reichten, das Bovel (Herbstweide) vorbehalten bis Micheli und 
das Hüten von Snltnern, Saumrossen und Wagnern zu Silvaplana. — Bezüglich des Ge- bietes, das zwischen dem Mühlbach und dem Rhein lag, bis hinauf zur Balzner Mühle, welches ebenfalls gemeinsames Besitz- tum war, wurde die Grenze so bestimmt. Von der Mühle zum
	        

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