Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

und die Handhabung der Ordnung nötigten die Bauern, ihre Wohnungen an einander zu bauen, wodurch die Dörfer entstanden. Dieser gesellschaftlichen Annäherung war vor allein auch die Gründung der Pfarreien förderlich. Wie dadurch die An- gehörigen einer Pfarrei, so zerstreut sie auch wohnen mochten, einen Einigungspunkt hatten und in der gemeinsamen Pfarrkirche sich auch leiblich zusammenfanden, so sörderte dies auch den Ge- meinsinn zur Wahrung der gegenseitigen weltlichen Interessen. So bildeten sich aus den lose verbundenen Nachburschaften nach und nach die geschlossenen Gemeinden heraus. Während früher jeder Hofbesitzer die Leute an seinen Höfen regierte und so oft in einer kleinen Ortschaft mehrere Regenten waren, so wurden, besonders als später die Pächter oder Lehenleute selbständig ge- worden, durch sreie Wahl der Nachburen die verschiedeneu „Vögte" zur Beaussichtigung von Wald und Feld, zum Schutze des Eigen- tums und zur Bestrafung der Fehlenden aufgestellt. Die eigent- liche Justiz lag selbstverständlich immer in der Hand der Grafen. Was die Rechtsprechung und das Gemeinderecht anbelangt, so hatte sich im Laufe der Jahrhunderte ein Gewohnheitsrecht gebildet, das man Landsbrauch nanvte. Die bäuerliche Arbeit stand in innigem Zusammenhange mit der Gemeinde, welche die einzelnen Familien der Dorfmark zu einer Genossenschaft mit bestimmten Rechten und Pflichten znsammenfaf'.te. Jeder Genosse war berufen, an der Handhabung von Frieden und Recht in der Genossenschaft teilzu- nehmen, in den Gerichten das Urteil finden zu helfen, in Gemeinde- nngelegenheiten sein Stimmrecht auszuüben. Einer stand für Alle und Alle für Einen. In dieser genossenschaftlichen Verbrüderung, wie in der Gemeinsamkeit der Arbeit und der Siedelung war das Gemeindeleben, welches der Baner über alles hoch hielt, begründet. Wer also an den im Gebiete der Nachbarschaft Triesen gelegenen Alpen, Wald. Allmend, Weiden ze. als Genosse Anteil hatte, der gehörte zur „Gebursmne" oder „Genossame" Triesen. Ihre „Geschwornen" oder „Vögte" hatten die Aufsicht über Wege, Marken, Zäune, Wälder, Hirten u. f. w. Die Uebcrtretuug der Genossenordnuug gehörte vor daS Genossengericht, dessen Vorsitzender für die ganze Graf- schaft der Ammnnn (Landammann) war. Im Jahre 1390 war Jakob Spiegel von Triesen Amman»; er ist der erste bekannte Amman» dieser Grasschnst. i 1 «
	        

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