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- die Verkaufsurkunde selbst mit seinem eigenen Siegel. Dieses ist an der Urkunde noch sehr gut erhalten geblieben und kann man daraus das Wappen dieses Geschlechtes erkennen, das, wie schon er- wähnt, drei horizontal über einander liegende Sensen darstellt, deren Spitzen nach links vom Beschauer aus und abwärts gerichtet sind. Um das Wappen auf dem Dreieckschilde lesen wir die Umschrift: 8.I0SI8. VOI. v. 1RI8IM. d. h. Sigill des Johann genannt von Irisuri. Datum: Triesen im Dorf Mentag vor St. Gallentag 1347. Von 1356—1368 war eine Katharina von Irisun ebenfalls Fürst-Aebtissin im Stifte zu Lindau. Sie war sehr wahrscheinlich eine Nichte der Aebtissin Guta und Tochter des Johann von Irisun. Am 23. April 1360 gab sie dem Kaplan der
St. Peterskapelle zu
Lindau Haus und Hofstatt zu Lehen und genehmigte im Jahre 1361, daß einige Bürger in der St. Gan- golfskirche zu Lindau einen Jahrtag stifteten. Unter ihrer Re- gierung beschloß der Magistrat der Stadt, keinen mehr in den Rat aufzunehmen, welcher Leibeigener oder Dienstverpflichteter der Aebtissin sei, wegen der daraus sich ergebenden Schwierigkeiten. Aebtissin Katharina ließ ein Urbar der ausgedehnten Besitz- ungen und Rechte des Stiftes anlegen. „Am St. Johanns Abent ze Sunwenden" (23. Juni) 1361 siegelte Aebtissin Katrin mit dem Pfarrer und dein Bürgermeister von Lindau eine Urkunde, die deshalb für uns interessant ist, weil sie über die Stellung der Geistlichen von dazumal einiges enthält. Die Aebtissin urkundet nämlich, daß Berchtold Rienolt in der St. Gangolfskirche vor der Stadt Lindau eine ewige Stiftung gemacht habe, so daß nun ein Priester dort angestellt und alle Tage Messe gehalten werden könne. Der anzustellende Priester soll drei Tage in der Woche Seelamt halten, „er hab den besunder Gnad das Ampt von
ainem Hailigen ze tunde, daz mag er auch wol tun". Einen Tag in der Woche kann der Priester, wenn er will, ohne Messe sein. Sein Gehalt beläuft sich auf
12 Pfund Pfennige Per Jahr (das Stiftungs- kapital
180 Pfund), also ca. 12 Gulden unserer
Währung. Für die Wohnung muß er selbst sorgen, sowie auch die Zinsen selbst einziehen. Erhält er letztere nicht zur
bestimmten Zeit, so soll er die Säumigen mahnen und nützt dies nichts, nach Verlauf eines Monats die Güter, die als Unterpfand
dienen, zu Handen nehmen. Dieser Kaplan
soll auch, wenn man ihn ruft, mit Wissen