- 118 - fröude unt freudenreich gemüete süln wir disen sumer hcm; Heide und anger, schone in blüete da stent bluomen wol getan. uf der Heide und in dem Walde singen kleiniü vogellin süeße stimme manikfalde; des süln wir in fröude sin. Daß damals mit so lebhafter Sehnsucht Alt und Jung den hellen, warmen Frühling begrüßte, wird begreiflich, wenn man bedenkt, wie lange und traurig der Winter sein mußte in einer Zeit, da man das Glas noch nicht kannte, die kleinen Fenster- öffnungen mit Laden fest verschließen und die dunklen Räume mit Kerzen, Oel und Kienspänen erhellen mußte! — VII. Nach Aushören der Leibeigenschaft bildete sich, nach und nach ein anderes Abhängigkeitsverhältnis heraus, das der „Höri- gen" oder „Lehenleute". Diese saßen auf dem Hofe oder Gute eines Andern gegen Entrichtung gewisser, genau bestiinmter Ab- gaben und Dienstleistungen. Man unterschied verschiedene Arten von Lehen. Wurde ein Lehen nur auf gewisse, beschränkte Zeit gegeben, so wurde es „Handlehen" oder „Schupflehen" genannt. Lebenslänglich einer Person übertragene Lehen hießen „Leiblehen". Die „Erblehen" erbten sich in derselben Familie entweder im Mannesstamme allein („Mannlehen") oder auch in weiblicher Descendenz („gemischte Lehen") fort. Die Erblehen konnten auch beschränkt sein, z. B. auf Kinder und Kindeskinder. Starb die Familie in direkter Linie oder in der vom „Lehenbriefe" vorgesehenen Weise aus, so .fiel das Lehen wieder an den „Lehensherrn" zurück, der es wieder frei verleihen konnte. Jene, welche von den Grnndherren, d. h. von den Eigen- tümern Grund und Boden zur Bewirtschaftung gegen Leistung der festgesetzten Abgaben erhielten, sowie die Erblehenträger, welche für sich und ihre Nachkommen Lehengüter erhielten, traten dadurch zu ihrem Lehensherrn in ein persönliches und dingliches Verhält- nis, welches man auch Leibeigenschaft nannte. Diese Leib- eigenen des christlich-deutschen Rechtes waren aber keine Sklaven, nicht willenlose Werkzeuge; sie konnten auch freies. Eigentum