Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 102 — Währendso Pfarrer Wenoweser für Jäger war, traten die anderen Collatoren entschieden für Frömmelt ein. So Richter Egidy Nipp zu Balzers und Richter Josef Niedhart zu Triesen in einer eigenen Eingabe an den Bischof. Einen entschiedenen, aber weniger klugen. Verteidiger hatte Frömmelt auch in der Person des Pfarrers Christoph von Stöck- lern in Balzers. Dieser brachte die Sache Frommelts gegen Weno- weser in einem langen, scharfen Schreiben vor den Bischof. In der Erwiderung darauf erklärte Pfarrer Wenoweser, er wollte am liebsten vom Stipendium gar nichts wissen; er habe nichts davon als Verdrießlichkeiten. In einem folgenden Schreiben wandte sich der Pfarrer von Triesen in etwas scharfer Form gegen seinen Amtsbruder in Balzers, dessen scharfgespitzte Feder ihn allerdings reizte und der auch den Cooperator Pümpel von Triesen für die Sache des Frömmelt zu gewinnen versucht hatte. Das Stipendium beirug damals 100 fl. Johann Frömmelt, Vater des Studenten, reichte nun ein Gesuch an den Bischof ein, in dem gesagt wird, Pfarrer Wenoweser habe selbst ihn aufgefordert, seinen Sohn studieren zu lassen und jetzt lasse er ihn im Stiche und bevorzuge den Jäger, dessen Vater doch ein Vermögen von 30—40,000 fl. habe. Das bischöfliche Ordinariat sprach nun das Stipendium dem Frömmelt zu auf 9 Jahre und die Collatoren, auch Wenoweser, waren es zufrieden. Da der Fürstbischof Joh. Anton von Feder- spiel gestorben war, entschied der Kapitelsvikar Dionysius Graf von Rost und schrieb dem Pfarrer von Triesen, die Gerechtigkeit und die vermutete Willensmeinüng des Stifters, die hier allein den Entscheid zu geben haben, sprechen entschieden für Frömmelt, da er arm und bedürftig, Jäger aber nach den Berichten zu ur- teilen reich sei. Es sei durchaus nicht nach dem Willen des Stifters und gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Stiftungsurkunde, daß das Stipendium von solchen bezogen werde, die aus eigenen Mitteln studieren können. Eher niüßte es solchen Armen gegeben werden, die eine Profession erlernen wollen, oder solchen, die zu ärztlichen Zwecken einer Unterstützung bedürfen. Uebrigens ward dem Jäger noch die Frist eines Monats eingeräumt, seine Gegengrllnde vor- zubringen. Jäger wandte sich aber an die Regierung, die ihm gewogen war. Die Regierung verbot bei Strafe den Vollzug des Ordinariats-
	        

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