Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1919) (19)

— 65 — Unser Justizwesen, welches sich seit Beginn des neun- zehnten Jahrhunderts immer mehr an 
die österreichische Ge- setzgebung angelehnt hatte, erhielt unter der Regierung unseres jetzigen Fürsten eine 
weitgehende Förderung. An Stelle der früheren, mit 
vielem prozessualem Beiwerke verknüpften Be- stimmungen betreffend den Schuldentrieb wurde im Jahre 1365 ein neues 
Gesetz geschaffen, das mit dem Schuldentriebs- verfahren im benachbarten Kanton St. Gallen Aehnlichkeit hatte und sich auch wieder an die einfache Uebung, welche schon in 
alten Zeiten in der sogenannten Eantordnung 
be- standen hatte, 
anlehnte. Im nämlichen Jahre wurde auch das deutsche Handelsgesetzbuch bei uns eingeführt. Das Jahr 1371 brachte die 
längst gewünschte Trennung 
der Justizpflege von der Administration. Ein 
wichtiger Fortschritt war die im Jahre 
1381 beschlossene Strafprozeßnovelle, welche an Stelle des bisher üblichen geheimen 
und inquisitorischen Straf- versahrens das öffentliche und mündliche Verfahren und das Schöffeninstitut einführte. Im Jahre 1384 folgte der Justiz- vertrag mit Oesterreich, worin 
die österr. Regierung die für die liecht. Justizpflege nötigen richterlichen Beamten auf dem Wege der Beurlaubung für die Dauer der bisherigen 
Dienst- leistung überläßt und die bereits im Jahre 1318 dem Ober- landesgerichte 
in Innsbruck übertragene Funktion einer dritten Instanz in Zivil- und Strafsachen des Landes neu bekräftigt wurde. An Stelle der früher üblichen Stempelbogen waren bereits im Jahre 1378 Stempelmarken eingeführt worden. Spätere Ergänzungen des Stempelgesetzes folgten in den Jahren 1333 und 1893. Den Anforderungen 
moderner Justiz- pflege entsprachen endlich in hervorragender Weise 
die erst in den letzten Jahren nach langen 
Verhandlungen beschlossenen neuen und umfangreichen Gesetze 
zum Zivilprozeß- und Straf- verfahren. Auch die 
in jüngster Zeit eingeführten Vermittler- ämter, die 
sich in der 
kurzen Zeit ihrer Tätigkeit gut bewährt haben, sind 
hier noch als 
begrüßenswerter Fortschritt zu nennen. Wie aus den seit Gründung der 
Verfassung allseitig vor- genommenen Einrichtungen unseres kleinen 
Staatslebens ersehen werden kann, wurde gegenüber den früheren mehr 
patriar- chalischen Zuständen der Mehrbedarf von Arbeitskrästen selbst-
	        

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