— 63 — stahl, sondern nur als Jagdfrevel zu gelten hat,
enthält. Im Jahre 1894 folgten neue Bestimmungen betreffend die
Ab- schußzeit. Die Fangvorschriften
des Fischereigesetzes wurde im Jahre 1893 auf Grund eines
Uebereinkommens zwischen den Bodenseeuferstaaten ergänzt. Unter den Wohlsahrtseinrichtungen des Landes sei in erster Linie das Armengesetz vom Jahre 1869 genannt. In dem Gesetze wird der Bettel verboten, die Errichtung von Gemeindearmenhäusern vorgesehen und die Vergrößerung des im Jahre 1845 gegründeten landschaftlichen Armenfondes durch
neue Zuflüsse bestimmt. Da die angeregte Idee einer allgemeinen landschaftlichen Kranken- und Armenanstalt zu wenig Anklang fand, entstanden nach und nach Eemeinde- armenhäuser, so bereits im Jahre 1372 das Armenhaus in Schaan, später die Armenhäuser in Triesen und Mauren, im Jahre 1892 das in Vaduz und einige Jahre nachher das Armenhaus in Eschen. Die Erstellung neuer
Armen- häuser erleichterte besonders die Hochherzigkeit
des Fürsten durch Gewährung von unverzinslichen Darlehen. Das finan- zielle Gedeihen der
Armenhäuser gestaltete sich durch den eigenen Oekonomiebetrieb und die Einnahmen von Pfleglingen aus anderen Gemeinden
nicht ungünstig, zudem erhielten sie allein jährliche Beiträge aus
dem landsch. Armenfonde. Später wurden jedoch alle Gemeinden nach der Bevölkerungsziffer mit jährlichen Beiträgen aus dem Armenfonde für Armen- zwecke beteilt.
Das günstige Anwachsen
des landsch. Armen- fondes, der in neuerer Zeit bis über 399.999 Kronen
ange- wachsen ist,
ermöglichte diese Ausgaben. Beizufügen ist noch, daß auch die
Ortsarmenfonde fast durchgängig sich namhaft erhöhten. Eine begrüßenswerte Wohlfahrtseinrichtung wurde der im Jahre 1836
gegründete fürstl. Landeswohltätigkeitsfond, dem
der Fürst 72.000 Kronen widmete. Das Land und einzelne Private haben dann noch zur Vergrößerung beige- tragen, so daß der Fond über 109.000 Kronen angewachsen ist. Nach dem Statute des Fondes haben
die Zinsen alljährlich allgemeinen über den Rahmen der Gemeindearmenpslege hi- nausgehenden Humanitätszwecken zu dienen und zwari zur Zahlung von Lehrgeldern; zu Unterstützungen von durch Un-