Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1919) (19)

— 40 — usw. und beseitigte den Rest der Feudallasten. Ohne Zu- stimmung des Landtages kann weder der Staat im ganzen noch ein Teil desselben durch Vertrüge mit Auswärtigen ver- äußert, aus kein Staatshoheitsrecht zu Gunsten eines aus- wärtigen Staates verzichtet oder darüber verfügt werden, ferne? keine neue Last aus das Fürstentum eingegangen werden. In dem zu erlassenden' Gemeindegesetze soll die möglichste Selb- ständigkeit der Gemeinden vorgesehen werden. Der Landtag hatte aus fünfzehn Mitgliedern zu bestehen, wovon zwölf durch indirekte Wahl des Volkes und drei durch landesfürstliche Ernennung bestimmt wurden. Die rechtlichen Grundlagen der neuen Verfassung sicherten derselben einen volkstümlichen und ausgesprochenen freiheitlichen Charakter, dadurch wurde das Interesse für das Gemeindewohl mächtig angeregt und der Anstoß zu wichtigen Fortschritten auf den verschiedensten Ge- bieten gegeben. Abgesehen von den in den Jahren 1877 und 1817 geführten Aenderungen durch Einführung zweier Wabl- kreise und direkter Wahlen blieb die Versassung bisher intakt und hat sich als sehr segensreich bewährt. Die Ende 1918 anläßlich des Weltkrieges überall einsetzende große demo- kratische Bewegung warf ihre Wellen auch in unser Ländchen. Die Beschreibung dieser noch im Laufe befindlichen Bewegung gehört jedoch einer späteren Geschichtsschreibung an. Im Beginne des Jahres 1863 wurde die Eeschäfts- oidnung des Landtages beschlossen und der mit 41.920 fl. Einnahmen und 39.249 fl. Erfordernissen berechnete Lnndes- vcranschlag für 1363 angenommen. Zunächst sielen dann die alten F eu dal lasten, soweit sie nicht schon im Jahre 1343 und 1352 vom Fürsten beseitigt worden waren. In erster Linie ist in dieser Hinsicht das Zehntablösungsgesetz vom Jahre 1364 zu nennen. Das Ab- lösungskapital hatte den zwanzigsachen Wert der jährlichen reinen Zehentrente, welche nach den rentamtlichen Durchschnitts- preisen von 20 Jahren abzüglich Naturalien-Einbringungskosten zu ermitteln war. Die Ablösungssumme war in jährlichen Terminen innert zwanzig Jahren abzuzahlen. Die Zehnten waren schon allgemein im frühen Mittelalter die am weitesten und gleichmäßigsten eingeführten Erundbelastungen und be-
	        

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