Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1919) (19)

— 33 — lichen Sachverhalt und die mildernden Umstände dem Fürsten in gcigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. In Beantwortung der Adresse vom 16. April erklärte der Fürst, daß die Aufhebung der Feudallasten und des Laudemiums^) kaum anders erfolgen könne, als daß die Ein- wohner auch ihrerseits ein Opfer bringen. 
Der Fürst sei übrigens bereit, die Feudallasten, soweit sie von ihm bezogen werden, unentgeltlich zu erlassen. Ebenso wur.den nachträglich alle Frohnen, welche bisher dem Rentamte als Fuhrdung- und Hand-Frohnen geleistet wurden, unentgeltlich abgeschafft. Ueber die Freigebung der Jagd und 
Fischerei soll dem Landtag ein Gesetz vorgelegt werden. Dem Wunsche wegen Trennung der fürstl. Privatrentenverwaltung von der Landesregierung soll entsprochen werden, ebenso jenem, daß der öffentliche Dienst durch drei Negierungsbeamte: Landesverweser, Landschreiber und Landesseckelmeister besorgt werde. Wenigstens einer der drei 
Regierungsbeamten soll ein Eingeborner des Landes sein. Wegen 
des Zollanschlusses an Oesterreich werde unter- handelt. In einer fürstlichen Verordnung wurde zugleich be- stimmt, daß durch einen Ausschußrat in Verbindung mit dem Landesverweser die Wünsche des Landes über die neue 
Ver- fassung vorgebracht 
werden. In diesen Verfassungsausschuß wurden am 27. Juli fünf Mitglieder gewählt: Dr. Carl Schädler als Präsident und Richter Wolfinger von Balzers, Lehrer Vogt von Balzers, Tierarzt Wanger von Schaan und Lehrer Eoop von Eschen. Die Entwürfe wurden von dem Ausschusse den Gemeinden mitgeteilt, damit dieselben auch ihrerseits ihre speziellen Wünsche vorbringen könnten. Ende September war der Ausschuß bereits in der Lage, dem Fürsten den ausgearbeiteten Verfassungsentwurf und die provisorische Wahlordnung mit einem ausführlichen Motivenberichte vor- zulegen. Die Hauptpunkte des Versassungsentwurses waren: Konstitutionelle Regierungsform mit den in der ersten Eingabe gekennzeichneten Grundsätzen; gleiche Berechtigung und Ver- pflichtung jedes Staatsbürgers gegenüber dem Staate; Öffent- lichkeit des Staats- und Eemeindehaushaltes, der Landtags- ') Laudemium bedeutet soviel als Ehrschatz, eine Abgabe an den Grundherrn, die bezahl! werden iiiußlc, so oft das Leheugnt von einer Hand in eine andere kam.
	        

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