Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1919) (19)

- 26 — zimmern zu unterbleiben, sondern es wäre, wenn nötig, ein abgesondertes Armen- bezw. Krankenhaus anderwärts zu er- stellen. In den Jahren 1831 und 1332 gab es im Lande wiederholt Anstünde und Unruhen wegen der Militärgestellung. Schon im April 1831 wurden vom Fürsten zwei Kommissäre Kroupa und Ennser hergesandt. Dieselben besprachen sich mit den zusammenberufenen Ortsrichtern und Geschwornen über die wegen der Militärverlosung vorgefallenen Umtriebe und erklärten entschieden, daß ein Widerstand gegen die bundes- staatlichen Vorschriften keinesfalls zulässig sei. Im Juli 1831 traf aus eine von Deputierten der beiden Landschaften vor- gebrachte Beschwerdeschrift ein fürstlicher Bescheid ein. Es wird darin der nicht geziemende Ton der Bittschrift getadelt und unbedingter Gehorsam verlangt. Die nach Vaduz geschickte fürstl Kommission habe bei der vorgenommenen Untersuchung keine einzige wesentliche Amtshandlung, welche die Versetzung des Landvogtes oder der ihm untergeordneten Beamten nötig machen müßte, vorgesunden. Es werde daher von den Untertanen ein ruhiges und geziemendes Verhalten erwartet. Bei weiterem Ungehorsam oder gar bei eintretenden Gewall- taten werde eine k. k. Militärabteilung aus Grund des Bundes- tagsbeschlusses vom 21. Oktober 1330 einrücken und zwar aus alleinige Kosten der Empörer und so lange Zeit, bis die Ruhe wiederhergestellt sei. Später konnte Pokornn dem Fürsten mitteilen, daß wohl Bälzers, Eschen, Mauren, Schellen- berg, Gamprin und Ruggell eine Erklärung für Aufrecht- erhaltung der inneren Ruhe unterschrieben haben, die anderen Gemeinden aber noch nicht. Uebrigens scheint sich durch das persönliche Einschreiten Pokornns die Ruhe allmählich im ganzen Lande wieder hergestellt zu haben. In einem fürstlichen Erlasse vom 26. August 1832 wurden die bisherigen Bestimmungen v vom Jahre 1813 und 1814 und vom 24. Februar 1331 über das „Militärgestellungswesen" dahin abgeändert, daß sich: 1) die Militärpflicht erstrecke vom vollendeten 13. bis 25. Lebensjahr; 2) daß davon befreit seien: die Verheirateten, einzige Söhne von Witwen oder arbeitsunfähigen Eltern, Studierende mit erster Fortgangsklasse, Lehrer und Beamte.
	        

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