Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1919) (19)

— 19 — mühungen, die schwersten Nöten einigermaßen zu lindern, manche Verdienste^). — Als eine wertvolle gesundheitliche 
Errungen- schaft ist zu verzeichnen, 
daß schon im Jahre 
1812 aus Antrag des Landschaftsarztes Eebhard Schaedler die Kuhpocken- Jmpsung gegen Blatterngefahr allgemein im Lande eingeführt wurde und sich fortwährend bis heute erhalten hat. Schaedler hatte, wie aus 
Berichten ersichtlich ist, schon früher privatim geimpft, so nachweisbar schon im Jahre 1304. Im Jahre 1315 kam 
das Fürstentum zum deutschen Bunde, bei welchem es am Bundestage zu Frankfurt in Ge- meinschaft mit vier anderen kleinen Staaten die sechzehnte Kurie bildete. In Erfüllung des Artikels 13 der deutschen Bundesakte wurden dann 
vom Fürsten Johann am 9. Nov. 1813 die land ständische 
Verfassung erlassen. Auf Grund derselben hatten die Landstände, da es bei uns keinen Adel und keine Städte gab, aus Vertretern der Geistlichkeit und der Landmannschast zu bestehen. Die Landmannschaft war durch sämtliche Gemeindevorsteher und -Kassiere vertreten. Außerdem hatten wohlhabende Untertanen mit einem Steuer- satze über 2000 fl. das Recht auf die Landstandschaft. Als Vertreter der im Lande befindlichen österreichischen Besitzungen wurde der jeweilige Rentmeister in Feldkirch zu den Landtagen eingeladen. Der jährlich unter dem Vorsitze des Landvogts zusammentretende Landtag hatte über die Steuerumlage - das 
sogenannte „Postulat" — zu beraten und konnte auch Vorschläge machen, die auf das allgemeine Wohl abzielten. Jedoch 
dursten diese Vorschläge weder die Gesetzgebung noch die äußeren Staatsverhältnisse berühren. Die Befugnisse waren demnach sehr gering. Tatsächlich beschränkte sich auch die Tätigkeit dieser Landtage während des Bestehens der ständischen Verfassung fast ausschließlich auf die jährliche Beschlußfassung über die umzulegende Steuer. Zur Deckung des jährlichen Erfordernisses dienten in erster Linie die landschaftlichen Gefälle, welche in 
der Hauptsache in Targeldern und Stempeln, Tafern- gebühren und später auch in Salzaufschlaggeldern bestanden, dazu kamen noch kleinere Beträge 
für Hausierbefugnisse, )̂ Vergleiche meine Arbeit über „DaS Hungerjahr 1817" in Liechtenstein im XVIII. Jahrbuch 1918, S. 9 ff.
	        

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