— 14 — beiden Landschaften wieder zusammen und zwar unter die Regierung eines ruhmvollen
und reichbegüterten österreichischen Fürstengeschlechtes'). Hans Adam war ein guter Verwalter und ein Förderer der Künste. Das letztere bewies er durch seine Palastbauten und durch die Erwerbung bedeutender Kunst- schätze, welche noch heute einen Schmuck der berühmten
liechten- steinischen Gemäldegallerie bilden. Nun folgte im Jahre 1712 Fürst Anton Florian, der im folgenden Jahre in das
Reichs- fürsten-Kollegium aufgenommen wurde.
Unter diesen wurden auch im Jahre 1718 Vaduz und Schellenberg zu einem Primo- geniturstammgute
des fürstlichen Hauses erklärt. Durch das kaiserliche Palati natsdiolom vom 23. Jänner 1719 erhob daraufhin Kaiser Karl VI. die beiden Landschaften zu einem unmittelbaren Reichsfürstentum unter dem Namen Liechtenstein^). Während der Regierung
des Fürsten Anton Florian entwickelten sich, hauptsächlich veranlaßt durch das eigenmächtige Vorgehen
des fürstlichen Kommissärs Harprecht, Anstünde, die zu einem langen und erbitterten
Streite bezüglich des Noval- zehnten führten. Durch das Dazwischentreten des Bischofs von Chur und durch die vom Kaiser
dem Fürstbischof r'on Konstanz übertragene Unterstützung wurde nach weitschweifigen Unterhandlungen der Friede wieder hergestellt. Aus
Anton Florian (gest. 1721)
folgte dessen Sohn Fürst Joses, der
jedoch schon im Jahre
1732 starb und nur einen minderjährigen Sohn,
den Fürsten Johann Karl, hinterließ. Bis
zu dessen Volljährigkeit im Jahre 1745
führte Fürst Wenzel die vormundschaftliche
Negierung. Fürst Johann Karl starb im Jahre 1743 in der Blüte seiner Jahre. Mit ihm war die ältere Eundakerische Linie erloschen und so fiel die Primogenitur samt dem Reichsfürstentum an
den Fürsten (9. Juni 1712 in Vaduz) an die Fürsten von Liechtenstein. X. Jahrbuch 1910 S. 5 ff. ') Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein von Jakob Falke. ? Bände, Wien, Branmllller 1808/82. °) vgl. I. Jahrbuch 1901. Kaufbrief über Schellenbcrg S. 4I ff; über Vaduz S. dl ff.; Palatinatsdivlmn S. 0L ff im vollständigen Abdrucke der Originale,