Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1918) (18)

— 49 — bringen. Nun sei aber, niemand, der ihm wegen dieser seiner Forderung Ncd uud Antwort gebe; er möchte nnn eine gerichtliche Entscheidung, wie er sich bezüglich der Pfande und Zinse Ver- halten soll, ob er die Zinse nicht zu seiueu Handen ziehen solle. Er wolle dafür nach hiesigein vadnzischem Recht genug Sicherung und Vertröstung') indessen geben. Es iviirde nun beschlösse», deu Waibel zu verhöreu. Nach Verhörnng de? WaibelS ward z» Recht erkannt: Batt Knster soll nochmals 14 Tage oder 3 Wochen warten.. Komme jemand, ihn zn befriedigen, so bleibe es dabei; geschehe das aber nicht, so möge er ihueu verkünden lassen durch den Landwaibel und ihm den Lohn geben nnd der Kosten des Botenlohnes halber über das verbotene Gut geheu („über das vcrbvtt guot gaau"). Befriedigt man ihn in dieser Zeit noch nicht, so soll man ihm sür 15 Gulden um soviel ZinSbrief und Siegel geben nnd möge baun Batt Küster dieselben Zins -einnehmeil und messen, „lind solle dann am Trösters darnmb geben, ob ers z» unrecht einnehme, da? ers zu recht wieder hinnß gäbe lind der im Ge- richt sitz und mir als richtcr gefall, und obs guot minder werd, sie behalten, obs mer werd, das sol er lasse» ligeu, doch jnen jr inred vorbehalten u»d jedermcms rechten ohne Schaden". Der Am- man» siegelt. Datum: Douucrstag vor dem Sonntag Jndica 1505. Nr. 21. Tnnschbrief umb den Zehenden zn Schon nnd anderen Gülten 
auno 1505. Die Fromen, Besten und Ersainen Hertwig v.Cavanl, bischöfl. Vogt zu Fürsteuau^) und Jheronimus Jter, Burger ze Chur, mit ivisseu, rat uud hilsf deS Erwürdigen Herren Donaten UthcrS, Thumtechan dasclbs zuo Chur, tauscheil iilit Batt Küster ze Satteins Eigcugüter uud Gülten^). Erstere geben dein Batt Knster zu rechten Eigen folgende Kornzehnten, onch Korii- Schmaltz- und Pfennig-Gülten und Zinse: Den Kornzehnten zn Schaan, den die Verkäufer Wer und Cavaul) von ihrem Schivecher (der Capaul hatte ciue Tochter des HauS Jter-zur Frau) und Vater seligen geerbt haben, nnd ihre Gerechtigkeit an und in dein gemeinsamen Zehentstadel zn Schcm, wie das von alter herkommen ist. ') Bürgschaft. -) Bürge. im Domlcschg. ') Kapitalien.
	        

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