Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1918) (18)

— 34 — gewöhnliches Bancrugut. Dieser Weinberg wurde „der Jäger" genannt, weil er früher im Besitze der-Familie Jäger war. Endlich kaufte noch im Jahre 1660 das Kloster von Land- ammcmn Adam Kranz nnd dessen Fran Susanna Plank ihre zwei Weingärten zn Vaduz, die an den Klosterweingartcn grenzten und eine dazu gehörige Wiese in Schaan nm zusammen 1680 fl. Der Graf von Vaduz bewilligte dem Kloster für diese Güter gegen Erlegung der Gebühren den Kauf von Sticket nnd Dünger. Da zwischen dein Kloster uud der Gemeinde Schacm-Vadnz nnd einigen Gemeinden des Unterlandes über die vom Kloster zu leistenden Steuern und Gemeindewerke Meinungsverschieden- heit bestand, führte der damalige Landvogt Köberle eine gütliche Vereinbarung herbei des Inhaltes: 1. Die auf dem alten großen Einfang zu Vaduz lastende sogenannte behebte Steuer im Be- trage von 1 Pfd. Pfg. hat das Kloster alljährlich zu cutrichten. 2. Von den andern erkauften Weinbergen und Wiesen hat es 5 fl und 5 Batzen jährliche Steuern zu zahlen. 3. An die Rhein- wuhre hat es alle Jahre 3 fl 30 Kreuzer zu zahlen. 4. Bei Rüfenot, wenn in Vaduz und Schaan alle Mannschaft aufge- boten wird, hat das Kloster pro Tag 2 sl 45 Kreuzer, wenn nur die Hälfte aufgeboten wird 1 fl 22'/z Kreuzer zu entrichten. Bei unbedeutenderen Vorfällen hat es nichts zu leisten. 5. Für die Weinberge am Eschnerberg hat das Kloster als jährliche Landstener 24 Batzen zu entrichte». 6. Die Gemeinden, in deren Gemarkung diese Güter liegen, erlauben dem Kloster Dünger nnd Sticket und Bauholz nach Bedarf zu kaufen nnd sich mit Stickelbast nnd Band zn versehen. Wenn das Kloster weitere Grundstücke kanft oder verkauft, so vermehrt oder vermindert sich eutsprechcud die Steuer. Am 10. Janner 1679 schlichtete das Obernmt wieder einen Zwist des Klosters St. Johann mit den Gemeinden Schaan- Vaduz und am Schellenberg. Unter dem Drnck der fortwahrenden Winterquartiere hatten die Gemeinden mich vom Kloster Steuern und Schnitz abver- langt, was das Kloster 4er Konsequenzen wegen verweigerte. Man vereinbarte sich nun dahin: 1. Der Vertrag von 1667 bleibt iu Kraft. 2. Im Hinblick ans die sehr gedrückte Lage der
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.