Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1917) (17)

— 8 — wieder erstatten lassen, wie z. B. den Leib des hl, Luzius, der auch von den Rändern gestohlen worden war, ebenso die bischöf- liche Residenz in Chnr und die Jurisdiktion über Geistlichkeit und Kirchen, die von dort an der Bischos auch unbestritten besaß. Zur Untersuchung hatte der Kaiser den Bischof von Straßburg, einen Abt aus deiu Elsaß und einen Grasen geschickt. Auch der Ange- klagte, Graf Roderich, den der Kaiser in der erwähnten Urkunde einen Räuber nennt, mußte bei der Kommission sein, wohl zn seiner Vcrdcmüügung, aber auch, um ihn, als den Angeklagten, zum Worte kommen 
zn lassen. Offenbar bestand sein Vergehen außer der Beranbnng der kirchlichen Stiftungen darin, daß er dem Bischos die Jurisdiktion über dieselben entzog und das Einkvmmmcn derselben für sich verwendete. In der Restitutionsurkunde befahl daher der Kaiser deu Grasen und Allen im Bistum die bischöflichen Rechte zn respektieren. Die Bischöfe von Chnr sollen über die Klöster, Kirchen nnd Geistlichen volle geistliche Gewalt nach kanonischem Rechte haben, sonne auch über die Zehnten verfügen können. Kein Graf .und kein weltlicher Richter soll auf Kirchen, Orte, Grundstücke oder sonstige dem Bischof gehörige Besitzungen irgendwelche Rechte beanspruchen dürfen. Somit hatte Bischof Viktor das erreicht, was er wollte. Die Bischöfe von Chur besaßen, wie die Folge- zeit beweist, von da an auch alle bischöflicheil Rechte über Kirchen nnd Geistliche. Sie erhielten sogar bald auch die politische Sou- vermuität über ein bedeutendes Gebiet in Chnrrätien. Der gräfliche Räuber Roderich aber, der sich nicht gefügt zu haben scheint, war kurz vor der Ausfertigung der kaiserlichem Restitutionsurknnde von Albert, dein Sohne des rätischen Herzogs Hnmfrid, bei Zizers besiegt lind getötet worden. Bischof Viktor aber durste nach so erfreulichen Erfolgen rnhig 
sterben. (27. Jän- ner 833.) II. Es ist nun ein Urbar oder'Nerzeichnis der zum königlichen Fiskus damcits gehörigen Güter und Besitzungen ans jener Zeit vorhanden. Man nahm an, dasselbe sei von der zur Untersnchnng obiger Streitsache beorderten Kommission angelegt worden und verlegte daher die Abfassung desselben in das Jahr 831. Jeden-
	        

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