Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1917) (17)

— 45 — das Kloster habe aber, diesen Eingriff wider seine Rechte nach- vrücklich abgewiesen. Früher seien diese Rechte nie angefachten worden. Es sei nach Allem klar, daß daS Kloster PsäferS, welchem die Kollatnr der Pfarrei Eschen zustehe, einen Pfarrherrn zu er- nennen und zu präsentieren das Recht habe, daß es aber zugleich dem regierenden LandcSherrn „zn nachbarlich gebührender Ver- ständnis und Respekt? wegen" denselben schriftlich namhaft mache. 1753 März oder April. Abschrift eines Schreibens des Gotteshauses Pfäsers >au deu Land es Herrn, iu welchem Pfäfers das Koilatnr- recht zu Escheu absolut und independent mit allen Immunitäten anspricht und sich aber verpflichtet, bei neuer Denomination eiue? Pfarrers schriftliche Anzeige zu macheu. Die historischeil Beweise für das freie Koilaturrecht werden dann geordnet vorgeführt. Dieselben sind bereits in dein „Ent- wurfe einer Beantwortung Vaduzischer Einlagen u,cl lüvllntnrcun in Escheu" vvm März 1753 enthalten, 1.753 April 11. Laudvvgt Grillvt schreibt an den Fürstabt vvn Pfäfers, daß von Wien in der Angelegenheit der Obsignativn in Eschen noch keine Entschließung eingetroffen sei. Er habe zur Vermeidung von Schaden'inzwischen verfügt, daß da? Nötige in Eschen geschehe. Original-Papier. 1753 Juli 9. (Wien.) F ü r st IosesWenzclv o nLie ch tenstei n richtet ein Schreiben <m den Fürstabt von Pfäsers, in welchem er bei Sterbfällen der Pfarrer vvn Eschen da? Recht der Obsignativn uud In- ventur anspricht. Ferner widerspreche eS. den Bestimmungen dc? Kvuzils vou Trieut, wenn vvn einer Jukvrporativn der Psarrei Eschen an das Srist Pfäfers gesprochen werde, Znr Bermeidnng künstiger Anstöße wäre das Beste, wenn der Abt einen weltlichen Priester präsentiere, Original-Papier, 1751 Nvvember 8.- Binzenz Tusch, Pfarrer iu Beuderu schreibt au deu Fürstabt in Pfäfers über die noch immer offene Frage der 
Kom- petenzen bezüglich der Pfarrei Eschen. Er hält dafür, daß das Stift PsäserS berechtigt sei einen Negnlarpricster oder eine» Seku- larpriester mit der Psarrei Eschen zu betraue». Die fvrisclietio i6rritorig.Ii8 des Landesherr» sei mit der Zulassung dcrObsiguatiou gewahrt. Sollte die Sache zum äußerstcu kommen, so wäre die Assistenz von Lnzern (Nnntius) oder gar von Rom anzurnfen. Original-Papier. '
	        

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