Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1917) (17)

Durch sogen. Heiratsabreden konnte unter den Ehegatten eine andere Verteilnng am Vorschlage oder Rückschläge ansbe- dnngen iverden (L. Br. IV. Titel, 1. Fall). 2. DaS Erbrecht des überlebende» Ehegatten. Roch im mittelalterlichen, wie in dem diesem vorausgehenden Rechte hatte der überlebende Ehegatte kein gesetzliche?- Erbrecht am Nachlaß des Verstorbenen. Der L. Br. von 1531, ans den gemeine? Recht, keinen Einslnß gewonnen hatte, erwähnt c? nicht. Ans diesein Standpunkte stehen mich die benachbarten Statntar- rechte der Grafschaften Werdenberg nnd Sargan?, der 
Freiherr- schast. Sax-Forstegg und de? 
Kloster? Psäfser? (vergl. Gnntli^ Das eheliche Güterrecht, S. 
33 sf.). Die? war mich der Stand- punkt vieler anderer mittelalterlicher NechtScmelleu. — Erst der L. Br. von 
1600 steht auf dem Bodeu eines äußerst beschränkten Erbrechts des überlebenden Ehegatten am Nachlasse des verstorbenen. 
.Unbekannt ist uns die Stellung- nahme des revidierten L. Br. von 1577. Der L. Br. von 1600 spricht nngenan im. ersten Titel von einem Erbrecht deS über- lebenden Ehegatten au der Fahruis- und Errungenschaft des Verstorbenen. Allein eS 
handelt sich um eine Vermügeusteiluug »ach ehelichem Gütcrrecht und nicht nach Erbrecht. Da? ergibt sich an? dem Zusammenhalt der verschiedenen im ersten Titel des L. Br. enthaltenen Fälle miteinander nnd mit dem vierten Titels der ausdrücklich von der „Erbnchmnng der Ehelenthen" handelt. Nnr einen einzigen 
Erbrecht?sall de? überlebenden Ehe- gatten kennt der L. Br. vvit 1600. Wenn nämlich innerhalb der zehnten Sippenzahl (die nach dem L. Br. zn 
berechnen ist) kein Blutsverwandter des verstorbenen Ehegatten 
vorhanden ist — was, wie der L. Br. selber wörtlich bemerkt, doch-selten geschieht — soll der Ueberlcbende nach Answeisnng gemeiner kaiserlicher ge- schriebener Rechte alles hinterlassene Gnt erben. (L. Br. IV. Titel, 1. Fall.) 
Das ist uuu eine sehr schlechte, erbrcchtliche Stellung des überlebenden Ehegatten. Ausdrücklich wird aber die erbrcchtliche Besserstellung des überlebenden Ehegatten dnrch Erbverträge nnd Vermächtnisse als zulässig erklärt. Die? war nun geltendes eheliches Güterrecht und Erbrecht der Ehegatten bis 1800.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.