Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1917) (17)

— N9 — uücklnng angehörende Bestimmung setzt dir Richthastung der Frcm für die pbeu beschriebenen Schulden als alte? Gcivvhn- heitsrecht vsscnbar vorans; sie stellt aber eine über jenes Ge- ivvhuheitsrecht nnd die bereits, erwähnten statutarischen Bestim- nmngcn der Rachbarschaft hinausgehende ansnahmswcise Haf- tung ans. Diese Regelung der Schnldenhaftung der Ehegatten steht mit dein System der FahrniS- nnd Erruugenschastsgemeinschaft mit- seiner innern Gütertrennung im Eiuklang. Sie begegnet uns in den benachbarte» Statntarrechten von SarganS nnd Sax- Forstegg (Gnntli" a, a, O. S, 21/22 nnd Wascherschlebcn a. a. O, S, 248/259), und von dem Kreis der V Dörfer, wie bereits erwähnt. Sie muß alte? Gewohnheitsrecht gewesen sein. Welche Stellung das Fraueuvermögen im Konkurse des Ehemannes eingenommen 
hat, ist quellenmäßig nicht zu ermitteln. Wahrscheinlich blieben ihr ihre eingebrachten Liegenschaften; wie es aber mit den Fährnissen nnd dein 
Errungene» sich verhielt, ist schwer zu sage». Das iu der Polizeiordnnng enthaltene sog, AnSteilnngSverfahrcn (Konkurs) gehört mit seinen an den ge- meinen Konknrsprvzeß anlehnenden Bestimmungen einer Rcchts- entwicklnng an, in der da? gemeine Recht das einheimische Recht allmählich verdrängte. 
Es sehlt darin jede ans das Frmiengnt bezügliche Bestimmung, allein da ans die Lands- und gemeinen Rechte verwiesen wird, so gälte» ergänzend letztere, Sicherung des FranenvermögenS. Die Fran resp, allenfalls ihre Erben benötigen eine Siche- rung des von, der Fran in die Ehe eingebrachten Vermögens insofern, weil nach dein herrschenden Rechte der Mann damit wirtschaftete und darüber rechtlich, wenn, auch mit Znstimmüng der Frau verfügte. Die Frau gab dcu Wünschen des Mannes nach nnd konnte dadurch oft nm ihr Vermögen kommen. Diese nnd andere Gründe haben das Bedürfnis nach Siche- rung des Fräucugutes hervorgerufen, — Ob und welches Siche- rnngsmittel die Fran für ihr Gut nach dem Gewohnheitsrechte nnd zur Zeit des ersten Laudbrauchs 1531 hatte, wissen wir heute nicht mehr, da die L. Br. keine hierauf bezügliche Be- stimmung enthalten nnd uns die ganze Landsorduuug heute nicht mehr 
bekannt ist.
	        

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