Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1917) (17)

— 117 — fähig war, — Die LandSvrdnnng enthielt im 17, Jahrhundert noch die Strafbestimmung, daß nnnachsichtliche Strafe der zu gewärtigen habe, welcher daS HeiratSgut seiner Frau ohne deren Burnussen verkaufe oder unnütz verschwende (vergl. I. Grabherr, Die reichsunmittelbare. Herrschaft Blnmenegg, 1907, S. 77). AnS dieser Bestimmung 
ergibt sich jedenfalls, daß der Mann zur Berfügnng über da? frauliche Vermögen (Liegenschaften) deren Zustimmung einholen ninßte. In. welchem Sinne übrigens der Ansdrnck „Heiratsgnt" 
anfznsassen ist, ob im technischen Sinne oder nicht, 
läßt sich anS den Quellen nicht ermitteln. S ch u l d e n h a f t n u g der E h e gatte u. Es iverdeu voreheliche Schulden des Männe? uud der Fran nnd eheliche Schulden der Ehegatten nnrerschicden. — lieber die Haftung der vorehelichen Schulden enthält der Landsbranch keine Bestimmuug. AuS der Bestimmuug über die Haftung für eheliche Schulden dürfen wir aber schließen, daß jeder Ehegatte allein sür seine vorehelichen Schulden hastete. Diese gesonderte Haftnng stimmt mit der in andern Statntarrechten enthaltenen überein. — Die Ehegatten hasten für die ehelichen Schulden, „deren seien viel oder wenig, so in währender Ehe dnrch beyde Chclenthe gemacht", nicht gleichmäßig. Der Mann, (beziv. dessen Erben) hastet mit dem ganzen Vermögen für zwei Drittel aller ehelichen Schulden, die Frau (beziv. deren. Erben) für einen Drittel. Der L. Br. (IV. Titel, 1. n. 4. Fall; 1. Titel, 2. Fall) erläutert den Begriff „eheliche" Schulden nicht näher. 
Sicher ist jedoch, daß die mit anfallenden Erbschaften verbnndenen, ferner die durch deu Erwerb zu Guusteu deS ehelichen Vermögens ent- standenen Schnlden eheliche sind. Ob nnd inwieweit die Frau Schulden.für sich allem nnd sür beide Gatten eingehen konnte, sagt der L. Br. nicht. Jedenfalls hängt die Entwicktnng der fraulichen'Nerpslichtnngsfähigkeit mit dem allmählichen Eingehe» der Ehevogtei zusammen. Im Mittelalter sand sehr wahrscheinlich das schwyzerische Nechtssvrichwvrt: 
„Weibcrversprecheu ist nn? gültig" anch bei nns Anwendung. Je 
mehr sich daS lokale Gewohnheitsrecht mit seiner günstigen Stellung der Fran ent- wickelte, und daS gemeine Recht Einfluß aus dasselbe erlangte, desto mehr wird die Fran verpftichtuugSfühig gewvrdeü sein. Damit gelangte anch das Verbot, daß 
Franen sich nicht für
	        

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