oie Ehegatte» in „währeuder Ehe, sobald sie beede die Decke beschlagen, mit »»d beyeinander, es seye, ivvher es ivolle, ererbt, errungen rind ge>v»»»e» hätte»". (L. Br. I. Titel, 2. Fall). Die Formel kehrt oftmals wieder (z. B. L. Br. IV. Titel). AnS dieser U»lschreib»»g dürse» wir wohl schließe», daß schon während der Ehe a» der Errnnge»schaft Gesamteigentnm bestand, vlnvohl es nirgends »'örtlich, noch dem Sinne nach gesagt ist. Hervorgehoben sei besonders, daß auch alle während der Ehe von einem Gatten geerbten Liegenschaften inS Gesamteigentnm fielen, denn liegendes und fahrendes Gut (L. Br. IV. Titel, 1. Fall)-fällt iu die Errungenschaft; allerdings unterscheidet der L. Br. hie und da mich wieder die Errungenschaft einerseits nnd die ererbten Güter anderseits (L. Br. IV. Titel I. Fall), in ähnlichem Sinne wird ferner gesuchtes uud ungesuchtcs Gnt anseinandcrgehalten. Diese? Ergebnis deS Wortlautes der
Bor- schrist ist auffällig genug, weil nämlich ganz besonders bei dem bäuerlichen Wirtschaftsbetriebc die Liegenschaften hoch gewcrtet w»rdc». Um dem Bertnste des Eigentums am licgeudeu Gute .zu entgehen, hatten die Eltern eines Gatten, besonders die der Fran, ein Interesse daran, daß er bzw. sie die Liegenschaften L»r Zeit der Tranung in die Ehe brachten. Dieser Umstand wirft vielleicht nnch ein Licht auf die Übuug, weshalb HeiratS- briese so häufig aufgestellt wurden. Schließlich sei noch bemerkt, daß die Gesamtheit der von den Ehegatten zur gemeinsamen. Bcwirtschaftnng zusammenge- brachten Guter das eheliche Vermögen bildet. Es nimmt nach ausdrücklicher Bestimmung de? L. Br. seinen
Anfang, so- bald beide Ehegatten „die.Decke beschlagen" haben; also nicht mit der nach kirchlicher Vorschrift erfolgten Trauung, sondern nach altdeutscher Rechtssitte am ersten Morgen- nach der Braut- nacht. — Das eheliche Vermöge» vermehrt sich durch alles während der Ehe ererbte, errungene und gewonnene Gut, sei >c? liegendes oder fahrendes (Vorschlag). Seine Verminderuug erfährt eS auf verschiedene Weise, z. B. dnrch Schulden (Rückschlag). B
esitz u u d V erwaltnng dc s e h clichen Verinög c n S nnd Verfügung über dasselbe. Nach deiu Schwabcnspiegel Art. 23 hatte der Mann die 'Gewerc, den rechtlichen Besitz, nicht nur an seinem sondern auch