Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1917) (17)

— 111 — schafrsgcmeinschaft schon früher gegolten haben nnd zwar ans- folgenden Gründen: DaS 1561 revidierte Statut der Grafschaft SarganS, genannt: „Rodel der Mannzucht, Gerichtsordnung, Erbrecht nnd Handtgewcr der Grafschaft Sargaus" von 1492 enthalt sast wortlich gleich lautende Bestimmungen über da? eheliche Gntcrrecht wie unser Landsbrauch von 1699 nnd ebenfalls wie letzterer kein Ehegatteuerbrecht (vergl. Wasserschleben, Prinzip der Erbfolge 1870, S. 247, und E, Gnntli, Das eheliche Güterrecht de? Kantons St. Gallen, 1897, S. 11 ff.) Dieses Statut süßt jedenfalls ans altem Gewohnheitsrechte, das lange vvr 1492 schon gegolten haben mnß. Daß die Fährnis- uud Errnngenschaftsge- meinschaft ein bei nns und iu unserer Nachbarschaft verbreitetes- Güterrechtssystem gewesen sein muß, erhellt serner aus den in- haltlich mit unserem Landsbranche gleichen Bestimmungen deS Landbnchs der Grafschaft Werdenberg von 1639 uud ebenso ans- dem Lnndbnch der Herrschaft Sax nnd Forstegg. (Vgl. Wassersch- leben, a. a. O. S. 251/257, Gnntli E., a. a. O. S. 11 ff.) Das Gebiet unseres Landes wie auch die Grafschaften Wcrdenbcrg nnd SarganS waren früher politisch vereinigt nnd standen auch nach ihrer Trennung uvch lange nnter der Herrschaft verwandter Gra- fengcschlechter. Wir erinnern uns z. B. au die Zeit der Grasen von Werdenberg-SarganS-Vaduz (1200—1416). Diese politische Einheit wirkte auch ans die RechtSentwicklnmz, zurück und es darf uns nicht wundern, wenn fich unter gleichen oder verwandten Landesherrn anch gleich z» verwirklichende? Ge- wohnheitsrecht in diesen kleinen RechtSkreisen bildete. Diese auf- fällige Uebereinstimmung im ehelichen Güterrechte, lange nach der politischen Trennung, läßt ansein alteS Gewohnheitsrecht schließen: denn sehr wahrscheinlich wurde das Recht der einen Grafschaft nicht ohne weiteres von der andern kopiert. Endlich weisen wir daranf hin, daß das gleiche eheliche Gntcrrecht, wie eS in Vaduz nnd Schellcuberg galt, iu der büuduerischeu Nachbarschaft, vor allem im Kreise der fünf Dörfer Statutarrccht war.-Das erste Statut der fünf Dörfer über Erbfall, Zug nnd Testament datiert von 1519 nnd fnßt wohl auf Gewohnheitsrecht, (Planta, DaS bünd- uerische Privatrecht 1863, S. 26, N. 2). — Die FahruiS- und Errnngenschaftsgemeiuschaft war demnach im Rhcintal weit ver-- breitet.
	        

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