Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1916) (16)

— 10 — Im Fues stapfe» uebeu dargereichten: Gold und Silbers solche urtel an de» hochivolgebohren unseren Gnädigen Grafen nnd Herrn innerhalb 10 Tagen anhängig zu machen Appelliert worden. 1̂. L. Daß alle vorstehende fachen vor meinem Stab seien und mit meiuein Sigel verfertiget, bezeug ich adam Öhrin, Lcmdainmann der Herrschaft Schellc»bcrg." . Das Ordenshaus' appellierte an das Hosgericht des LcmdeS- herrn zu Vaduz und bewirkte die Inhibition. In der Appcllations- schrift ivird betont: der alte Graben und die Wässerung durch die Maritschen seien so lange die Zeugen denken mögen, von 50 Jahren her daselbst gewesen; ncne Servitute werden erst in 10 Jahren rechtskräftig, während der neue Graben erst vor 4 Jahren erstellt worden sei nnd zwar zum Schaden des Klosters. Obwohl der Richter erster 
Instanz sich auf den Landsbrauch stützte in feinem Urteil, so sei derselbe doch so unbewiesen geblieben, daß die Zeugen- aussagen das klare Gegenteil dargetan haben. Selbst die Richter haben in ihrem Urteil vom neueu Graben gesprochen. Übrigens könne auch ein.Landsbranch oder Gemeindsbrauch dem allgemeinen natürlichen Rechte nicht präjudiciren. Der größere oder geringere Vorteil der Gemeinde komme hier nicht in Betracht, wo 
es sich um das Recht eines Dritten handle. -Da die Gemeinde in diesem Falle selbst interessiert sei, können ihre Vertreter auch nicht als eimvandfrcic Richter gelten. Das Ordcnshcius bitte also um den. Schutz seiller althergebrachten Rechte. Vom Schlosse Eins aus schrieb Graf Kaspar v. Hohenems an seinen Landammanu von Schellcnberg unter dem 1. Juni, er habe die Appellation angeilommcn, befehle die Übersendung sämt- licher Akten uud' Einstellung jedes weiteren Verfahrens. Der Ausgang der Sache ist leider unbekannt. X. Der Glnrncrlios. Am 26. April 1469 stellten die Freiherren von BrandiS folgenden Lehenbrief aus: Wir baid gcbrüder, Wolf hart uud Sigmuud Frey Hcrru vou Brandts, bekennen öffentlich mit disem brief nnd thuend kundt allermenglich, daß von baid gemainlich uud
	        

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