Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1916) (16)

- 62 - Für Mauren haben unterschrieben: Richter Michael Marxer mit Säckelmeister uud Geschwornen. — 182». Okt. 14. Vertrag. Es ist zu vernehmen, daß ain endesgefertigten Dato die Vorsteher der Gemeinde Mauren mit Bewilligung des ivohl- lvblichen Obcramtes mit Zuzug der unterschriebenen 
Bürger sich entschlossen haben, eine bessere Ordnung in der Gemeinde mit der Walduug, wie es nachstehende Punkte zeigen werden, einzu- richten : 1. Mit dem Bauwald — allwo schon 
ausgeloset ist — soll es bleiben, nach den Gesätzen wie vorhin geinacht worden ist. Annvch soll keinem mehr erlaubt sein, Holz zn handlen oder zu vertauschen, oder wenn einer diesen Punkt übertritt, so ist er von jedem Stumpen zwei Gulden in der Straf. 2. Mit der andern Waldung, es mag seiu Berg oder ebener Wald, so soll keinem mehr ertaubt sein, Holz zu hauen oder zn richten, es mag sein dürr oder grün, ausgenommen das, was er mit Händen brechen kann. 3. Was aber Fremde sind, die in der Gemeinde kein Recht haben, die sollen auch gar kein Recht im Walde haben, nnd die Hinterfüßen sollen auch kein Recht zum Holzen haben. 4. Wann einer oder der andere Holz richtet, was er mit Händen brechen kann, und darunter nur etwas befunden wird, das er gehauen hat, es mag sein Hasten- oder ander Holz, so ist er von jedem Stumpen zwei Gulden in der Straf und das Holz gehört der Gemeinde. Sollte er aber davon etwas ge- braucht haben, so soll ihm dasjenige Holz von den Vorstehern geschätzt werden; dann muß er dasjenige bezahlen nach der Straf. 5. Wann einer einein Bürger oder in der Gemeindewaldung eiu oder mehr Stumpen haut oder nimmt, so soll er mit dreifacher Straf gestraft iverdcu und dem Anzeiger gehört die Hälfte der Straf, und dem Eigentümer soll das Holz erst noch gütiglich oder rechtlich bezahlt werden. 6. Wann Hasten oder ander Holz ist, das abgehend ist, so soll es von dem - Vorsteher oder Geschwornen angezeichnet werden und allemal zweien Bürgern ein Fuder gegeben werden.
	        

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