Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1916) (16)

- 8 — Hofstatt nach geleitet werde samt Abtrag, Kosten nnd Schä- den. Er will für seine Aussage den Beweis erbringen. Beklagte vermeinen, sie dürfen dem Landsbranch gemäß den Graben zum geringsten Schaden führen der Grädi nach. Sie wollen zur Zeit das Wässern niemandem wehren und wenn der Bach der Grädi nach geleitet werde, sei solches dem Kloster weniger schädlich. Das sog. „rote Wässertem" möge das Kloster gleichwohl abgraben. Kläger: Das Kloster vermeine, wenn man das Wässertem wie von laugen Jahren leiten nnd führen lassen wollte, wäre es. zufrieden. Wenn das aber nicht geschehe, verhofsc es, die Gegcupcirt werde vom Gericht dazu Verhalten werden. Das Kloster habe das Wässern mich niemand verwehrt. Obwohl die Gcgenpart meine, der Graben könne mit dem geringsten Schadeil obcndurch geführt werden, so geschähe das doch zu dcS Klosters größtem Schaden. Beklagter schließt: Wir wolle» gerne wässern lassen, wie es landsbräuchig ist. Daß das Kloster aber nach seinem Be- lieben graben wolle, damit sind wir nicht zufrieden; sondern wir wollen deu Graben der Grädi nach richten und nicht unsere Maritschen dnrchgrcibcn lassen. Das Ordcnshaus möge dcunoch das Notwässerlein selbst ansgraben lassen; der Graben ist uns zum großen Nachteil, nicht dem Kloster. Darauf brachte Landeshauptmann Joses Zürcher, der An- walt des Klosters, Kundschaft (Zeugen). Die Zeugen: Stephan Reisch, Jakob Nagel, Leonhart Strahl, Andreas Mündlin, Mnthis Öhri werden beeidet. Ihre Aussagen sind: Stephan Reisch bekundet: Ich habe ungefähr vor 40 Jahren mit den Weibern wässern helfen, den Graben bei 50 Jahren ungefähr an keinem anderen Ort gesehen, und der nene sei erst bei 4 Jahren gemacht worden. Das rote Wässertem sei demselben zugerounen und der Graben zur Sommers- zeit dem Zaun nach gegangen. Jakob Nagel sagt auf Eid: Der Graben sei sein Lcbtcig des Klosters Maritschen zugeronncn. Als ein neuer gegraben ivurde nnd ein Platzregen kam, habe der Sima Hundert- pfund, der des OrdenshauseS Lchcnmanu sei, deu Graben
	        

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