Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1916) (16)

Teile um den Betrag von 50, 60 bis 80 fl verkauft, die in neue- ster Zeit mit 500—600 fl Ö. W, bezahlt wurden. Nebst diesen Teilen kamen noch 176 sog. Familienteile mit 400 Klaftern uud viele Steuerteile mit 420 Klaftern als fälliges Gemeindegut zur Aufteilung. Nach den vom Richter Andreas Kieber verfaßten Statuten bekam jede Haushaltung, auch iveuu sie nur aus eiuer einzigen Person bestand, einen Familienteil,, und wenn diese Häus- haltung 40 fl Steuerkapitat besaß, auch einen Stenerteil. , Vom heutigen Standpunkte aus betrachtet, kann diese Rietteilung sonne das früher bestehende Verbot von Neubauteil nicht als gut anerkannt werden. Um aber gegen die damals maßgebenden Persönlichkeiten nicht ungerecht zu sein, mnß man wissen, daß in früheren Zeiten cmch in .anderen Ländern das Bestreben vorherrschte, in jeder Dorfgemeinde einen Kern von gut situierteu Baueru heranzuziehen und zu erhalten, die mit hinreichendem Grundbesitz versehen sein mußten/ Der Grund- besitz ist aber in den meisten liechtensteinischen Gemeinden und- ' besonders auch in Mauren gar sehr zerstückelt. Daher konnte dieses System bei uns nicht aufrecht erhalten werden. Über die Anwendung der ersten Rietteilstatuten gab es häufig Streitigkeiten und manchmal auch Prozesse. Wenn diese Statuten dem Wortlaute nach auch richtig gehandhabt wurden, so traten doch manche Unbilligkeiten zutage. So kam es z. B. vor, daß eine einzeln stehende Person einen Fcunilien- nnd einen Steuerteil benutzen durfte, während eine vielköpfige ärmere Familie, die nicht 40 fl zu versteuern hatte, sich mit nur einem Familienteile begnügen mußte. Daher ivurde in einer Sitzung des verstärkten Gemeinderates vom 2. Juni 1879 der Beschluß gefaßt, eiue Kommissiou zu wählen, behufs Ab- änderung der Rietteilstatuten. Durch diese abgeänderten Sta- tuten sollten die Steuerteile iu Haushaltungsteile umgewandelt werden. Überhaupt sollte es so eingerichtet werden, daß eine einzelne Person nie znm gleichzeitigen Nutzgenuß zweier fälliger Rietteile kommen konnte. Nachdem diese Statuten angenommen lind voll der Regierung gut geheißen waren, herrschte viele Jahre hindurch Ruhe, bis wieder einige Bürger die Abänderung, einiger Punkte dieser Statuteil veranlaßten.
	        

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