Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1915) (15)

- 100 — VII. vom Zehnten. Den großen Fruchtzehnten bezogen der Landesherr und das Johanniterhaus abwechselnd. Er betrug jahrlich 10 Schäffel Weizen, 16 Schäffel Rauhkoru. (1 Schäffel ^ 4 Viertel.) Den anderen Zehnten bezog das Ordenshaus allein. Der Weinzehent teilte sich in zwei Teile, wovon der eine dem Landesherrn, der andere dem Kloster gehörte. Die Neu- brüche dagegen leisteten den Zehnten an das Kloster allein. Die Neubruch-Weiuberge lagen in der Pariten, auf dem Wehrt, an der Huob, im Dils, au dem krummen Acker mitten im Feld. Von den übrigen Weingärten wurde der Zehent gemeinsam ge- sammelt und der Wein im Torkel geteilt. Der Ertrag war pro Jahr 2-3 Fuder (— 1600 bis 2400 Liter). Statt des kleinen Zehnten bezahlte die Gemeinde jährlich 4 fl 4 Kreuzer, wovon der Graf 1 fl 8 Kreuzer erhielt. Wegen des Zehnten hatten sich früher — bis 1613 — keine Anstünde ergeben. Unter dem Grafen Kaspar v. Hohenems gab es die ersten Anstünde und diese verbitterten sich soweit, daß im Jahre 1636 der Graf sogar den ganzen Zehnten des strittigen Gebietes mit Gewalt in Arrest nahm, aber wieder herausgeben mußte. Vom Neugereut lMvglia) hatte nämlich der Graf den halben Zehnten. Man stritt sich aber darüber, welche Äcker und Wein- berge zu dem Novalis, gehörten. Auch das Kloster selbst hatte vorher von seinen Eigengütern nie den Zehnten entrichtet, was nun aber von ihm gefordert wnrde. Im Jahre 1636 fing Graf Kaspar an, diese Ansprüche zu erheben, besonders bestritt er dem Kloster das Recht, den Zehnten im voraus zu erheben. Das Kloster appellierte wegen des gewalttätig verfügten Sequesters an den Kaiser. Namens des Kaisers Ferdinand III. erging infolge dessen Miro 1649 vom kaiserlichen Kammergericht zu Speier ein scharfes Mandat an den regierenden Grafen Franz Wilhelm, in dem ihm vorgeworfen wurde, daß er als Richter in eigener Sache gewalttätig vorgegangen sei und zwar gegen einen Reichsfürsten,, der ihm ebenbürtig sei und ohne Berechtigung dessen Eigentum unter Sequester gestellt und trotz angebotener Kaution noch immer in Arrest behalte. Man befahl dem Grafen bei einer Strafe von 10 Mark Goldes gegen Annahme der anerbotenen Kantion den Sequester sofort aufzuheben und das Gotteshaus in seinen Rechten unbehindert zu lassen- Der arrestierte Wein betrug 7/̂2 Fuder. War der Wein nicht mehr, in ng-wrg. vorhanden, so mußte der Graf für jedes Fuder 53 fl 20 Kreuzer zahlen, 
also in 8ui^m^, 400 fl ohne irgend welchen Abzug. Der Kaiser lud auch den Grafen vor sein Kammergericht aus den 30. Tag nach Ausfertigung.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.