Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1915) (15)

— 83 — übergegangen. Dieses Kloster glaubte nun im gleichen Verhältnisse zur Pfarrei Mauren zu stehen, wie vorher die Johanniter und statt Pfarrer auch nur absetzbare Provisoren nach Mauren wählen Hu dürfen. Der Bischof von Chur war dagegen mit vollem Recht anderer Ansicht, woraus eine lange Unstimmigkeit sich ergab. Als nach dem Tode des letzten vom Johanniterhause gewählten Pfarrers Abt Georg v. Weingarten den Christoph Hundertpfund am 23. Sept. 1619 zum Pfarrverwalter bestellte, behielt sich der Abt vor, diese Ernennung nach Belieben rückgängig zu machen und einen anderen Pfarrprovisor zu bestellen. Hundertpfund durfte sich daher nicht installieren oder investieren lassen. Er habe in Sachen der Pfarrpfründe nichts zu tun; er habe die Seelsorge Zu verwalten und auf die Klostergüter ein wachsames Auge zu haben, sonst weiter nichts zu besorgen. Die diesbezüglichen Differenzen zwischen Kloster und Bischof wurdeu durch Vermittlung des päpstlichen Nuntius im Jahre 1627 beigelegt. Es wurde vereinbart: 1. Der Abt stellt dem Bischof seine Vikare zur Prüfung und Approbation und läßt sie zu den Landkapiteln kommen, unterstellt sie dessen Korrektion und Visitation. 2. Die Investitur soll dann unterbleiben. 3. Der Abt hat das Recht, einen Vikar abzusetzen wegen Ver- gehen und Untauglichkeit. 4. Statt der primos krrrows erhält der Bischof jährlich vom Abt 15 fl. Später ergaben sich wieder neue Schwierigkeiten, die zwischen Bischof und Abt im Jahre 1655 folgendermaßen beigelegt wurden: Die Exemtion der Pfarrprovisoren gilt nur mit folgender -Einschränkung: 1. Die durch die allgemeinen Gesetze dem Bischof gegebenen Präro- gativen bezügl. der Verwaltung der Pfarreien bleiben in Kraft. 2. Bei Kirchenrechnungen, bei denen der Vertreter des Abtes teilnimmt, nimmt auch der Vertreter des Bischofs als Vor- sitzender teil. 3. Wie in allen Orten des Bistums bleibt auch im Blumeu- eggischen die volle Jurisdiktion dem Bischof gewahrt. 4. Das Einkommen der- betreffenden Pfarrer soll durch das Kloster nicht geschmälert werden. Darüber soll ein Inventar errichtet werden. ö. Die Investitur wird nachgelassen; doch soll die gewöhnliche Kanzleitaxe für die erhaltene Admission entrichtet werden. Unwürdige Priester soll der Abt dem Bischöfe zur Anzeige bringen, der sie nach erfolgter Untersuchung absetzt. 6. Wenn der Abt in der Notlage ist, kann er von seinen Patres einen auf die Pfründen setzen und ist der Bischof
	        

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