Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1914) (14)

— 91 nach Gapfal getan und durch einen 
eigenen Hirte» hüten lassen. Es sei daher befremdlich gewesen, zu 
vernehmen, wie die Triesener auf eine bei gesitteten Völkern unerhörte Art vorgegangen seien und die 11 Kühe auf die schändlichste Weise weggenommen haben. Weil nun diese von einer geringen Gemeinde gegen die kaiserlichen und königlichen Rechte ansgcübte Vergewaltigung auf einen ge- meinen Raub hinauslaufe, wurde verlaugt, daß das kaiserliche Landgericht den Triesuern ohne weitere Untersuchung bei Strafe von 100 Dukaten befehle, sofort die Kühe zurückzustellen und alle Kosten zu tragen. Die Triesner erklärten, daß das kaiserl. Landgericht sie nichts angehe und appellierten an den Kaiser. In der Appellationsschrift sagten sie u. a., mau könne durch nichts bestimmen, in welchen Marken das Vogteiamt zu Feldkirch das Weiderecht beanspruche ; mau habe weder je gehört uoch gesehen, daß dasselbe Amt oder jemand an seiner Statt auf der Triesner Alp ein Weiderecht ausgeübt habe; es genüge nicht, ein solches Recht im Kopfe zu habe», 
man müsse es tatsächlich ausgeübt 
haben. — Die Annahme der Appellation wurde vom Landgericht verweigert; die Triesner gaben den wiederholten Vorladungen aber keine Folge. Sie wandten sich nun an den Landesfürsten. Dieser ließ die Sache durch eine Kommission untersuchen. Auf Gruud des Ergebnisses dieser Untersuchung erließ dann 
der Fürst ein scharfes Schreiben au die Balzner. Sie werden getadelt, daß sie die gepfändeten Kühe nicht zurücknehmen wollen und daß sie ein fremdes Gericht angerufen haben unter Mißachtung der fürstl. Landeshoheit. Es wird ihnen befohlen, vor dem fürstlichen Oberamt in Vaduz dar- zutun, ob und unter was für Bedingungen sie ein Weidrecht von dem Rentamt zu Feldkirch in»e gehabt und genutzt und was sie dafür bezahlt haben. Ferner haben die Balzner mit Vorstellung ihrer Hirte» anzuzeigen, wohin sie kraft dieses Pachtes getrieben haben nnd 
was sich hiebei etwa ereignet habe. Ebenso wird denen, welche ihr Vieh an das Rentamt Feldkirch hergeliehen haben, ernst befohlen, dasselbe sofort uud zur Tageszeit von Triesen ab- zuholen. Wenn sie an die Gemeinde Triesen etwas zu fordern haben, sollen sie das nur beim fürstl. Oberamt in Vaduz anbringen und dessen Entscheidung mit Vorbehalt der Appellation an den Fürsten, abwarten. Dem Oberamt zu Vaduz wurde befohlen.
	        

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