Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1914) (14)

— 80 — 10. Wegen Kaspar Wvlfinger. Weil es in allen Rechten verboten ist, daß keine Herrschaft oder Obrigkeit der andern ihre Unter- tanen abpraktiziere, viel weniger wider ihre zuvor getanen Gelübde und Eide 
zwingen soll, sv bleibt jene 
Unbilligkeit ans ihr selbst beruhe». Soviel aber die Lehensaufkündigung durch Notarieu 
und Zeugen 
betrifft, lasse man es 
bei Herrn Doktor Gall Hagers rätlichem Bedenken verbleiben und ist demselben ordentlich nachzusetzen uud dabei uuser serner gehorsamlich Gut- achten: Im Fall, daß man die Früchte ohne Gewalt nicht würde einheimsen können, was wohl zu besorgen ist und die Gefahr nllbereits angedroht worden, ob es nicht ratsam wäre, weil der Wolfinger seiner österreichischen Pflichten und Eide bis 6g.t,0 noch nicht entlassen wurde, daß die Aufküuduug des Lehens unterlassen, dagegen der Wolfinger auf Anhalten des Kammerprokuratvrs vor den Erzherzog citiert und daselbst angeklagt würde, daß er wider Gelübde und Eid gehandelt und sein Lehen laut seiner, auch Welti Wolfiugers Revers- brief verwirkt habe, oder daß deswegen eine Kommission wie mrir» 1489, verordnet werde. Und wenn anch 
er selbst nicht erschiene uud in ooirtumÄcianr verurteilt würde uud iu der Hauptsache verlöre, so könnte man ihm doch mit desto besserer Fügsamkeit iu der Exekution zusetzen. 11. Würde Ramschwag durch Protestationeu oder Arrestationeu deshalb zn leiden bekommen, so würde mau die Sulzischeu mit gleicher Münze bezahlen und fleißig 
achtgeben müssen, daß man in den Exekutioueu uud Defensionen den schuldigen Modus beobachte, damit man bei den Benachbarten nicht in deu Argwohn komme, als wollte man ohne Rechtspruch denen v. Sulz mit Gewalt etwas abtreiben und sich zuviel auf Österreichs Macht verlassen. 12. Sollte es aber dahin kommen, daß der v. Ramschwag be- fürchten müßte, gefangen zu werden, wie ihm nnter vier Augen mehrmals gesagt worden, so würde er sich in 
der 
Feste selbst Wohl verwahren können. Würde es aber außerhalb der Feste geschehen, oder man deswegen in Sorgen stehen oder daß man sonsten eines Einfalls besorgen müßte, so würde die unumgängliche Notdurft erfordern, daß durch beider Herrschaften Feldkirch nnd Bregenz Beamtete
	        

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