Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1914) (14)

— 78 — gehebt worden, mit dem schweizerischen Landvogte praktiziert/) nnd mit was Umfragen er uns, die Amtlente, bei denselben eingetragen, was für ein Tnmult und Aufruhr entstehen mögen, da wir mit unserer vorgenommenen ŝ ch uüfischeu Handhabung fvrtgefa h r e n wären, zn geschweige», daß man nach so vielen nach einander gesolgten Kriegswerbungen und überstandenen Sterbeudlüufeu in den österreichischen Herrschaften bei der Mannschaft großer Ab- gang uud Mangel befinden tut. Und obgleich in diesen Landen keine vsseue Unruhe Gottlob ist, souderu die alteu Sachen langst gestillt sind, so sind sie doch noch nicht ganz vergessen, deswegen ans diesen und anderen Ursachen ist beschlossen worden, daß ein Vorgehen gegen den Grafen zwar nicht zu unterlassen, aber zu verschieben sei. Für jetzt wird vorgeschlagen: 1. Weil Gutenberg von den anderen österreichischen Herrschaften eutlcgeu ist, muß es um so besser gehütet werden nnd ist darum keinem Fremden der Zugang zu gestatteu. 2. Das abgegangene 
Blockhans soll wieder erneuert und anstatt der früheren Ketten sollen im Schlosse andere angebracht werden zur Festnahme uud Aufbewahrung der Gefangenen. 3. Kein Vadnzischer Diener soll mehr in das Schloß Gntenberg zugelassen werden. Die Kreuzgänge in das Schloß sollen einstweilen eingestellt werden, weil der Gottesdienst in der Pfarrkirche gehalten werden kann. 4. Damit der jüngst im Schloß durch Publizieruug des Forst- gebotes erfolgte sulzische Akt uicht mit Stillschweigen über- gangen werde, solle bei nächster Gelegenheit noch ein Krenz- gang in das Schloß gehalten uud nach Verrichtung des Gottesdienstes durch den Pfarrherrn zu Balzers, der zuvor den sulzischeu Aktus publiziert hat, aus eiuem Zettel öffent- lich vorgelesen werden, daß, wiewohl diese Feste mit dem Eigentum, anch aller Ober- und Herrlichkeit Eurer Durch- Hiev erfahren wir, daß die Feldkircher, um deu Grafeu wegeu der Besteuerung ihrer Ansbürger mürbe zu machen, dieKorufuh reu arr esti ertcn, daß aber der Graf fich an die schweizerischen Nachkuren wandte, so daß sich die Feldkircher zur Zurücknahme ihrer Maßregel gezwungen sahe». Die Bemerkung wegen der „ j ch nüfi s ch c 
n H andhab u n g " sagt uns ferner, daß dem 
Vor- schlage, an den Untertanen, des Grafen in 
seiner Herrschaft Blnmcnegg 
für seine Untertanen in Bnlzers Widcrvergcltnng zu üben, tatsächlich stattgegeben worden ist, aber wegen des Tumultes nnd Aufruhrs wieder davon abgestanden ivurde.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.