Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1914) (14)

— 74 — halten will, beantragt Ramschwag, es soll ihm das henrige Gras bis Anstrag der Sache in Arrest gelegt werden. „Ferner haben die Balzner sich auf ein neues unterstanden, mich um eiueu Schilling Pfennig Steuer wegen Anftrieb meines Viehes mit Gewalt zu belegen, da ich doch nichts schuldig zu seiu glaube"; von deu Gütern, die zum Schloß gehören, habe er bis (ltrto weder Steuer uoch Schnitz bezahlt. Weiter habe der Graf vor einigen Tagen ihm ans ein neucS den kleinen Zehnten arrestieren lassen, was für ihn einen großen Schaden bedeute. Er bittet um Hilfe! — Seiu Schreiben enthält dann auch folgende,? 
interessanten Passus: „Ich kann auch uicht umhiu zu berichten, daß, nachdem von Alters her immer der Brauch gewcseu, daß alle Jahre am Tage ^orxori« Lw'i«ti (Fronleich- namstag) die von Balzers mit dem Heiligen und Hochwürdigen Sakrament und anderen Kirchenzierden auf das Schloß Guteuberg kommen uud daselbst der Gvttesdieust mit Verkündigung des Wortes Gottes und anderes gehalten nnd verrichtet wurde, wie danu Heu- rigs Jahrs abermals geschehen. Indem aber als durch den Herrn Pfarrer zu Balzers die Predigt vollendet worden, hat er gleich darauf ans Befehl des Herrn Grafen ein Mandat öffentlich ver- lesen, welches lautete: „Es ist meiues gnädigen Herrn höchster Befelch, wo man fremde Schütze?? iu meines gnädigen Herrn Wild- bann antrifft, es sei Snmmers oder Winters Zeiten, init den? Schutz oder mit Gesicht, oder wie man einen inne werden mag, so soll man dieselben gefänglich annehmen, wie er es zn wege bringen mag, tot oder lebendig. Für das ander so soll keiner in seinem Wildbann ein Büchsen tragen, weder in Lieb noch Leid, seien es Büudner oder Schweizer. So aber einer ergriffen würde init einer Büchse, den soll man in das Schloß Vaduz überant- worten." — Weil dasselbige Maudat nicht nnr seine Untertanen sondern auch die Bünduer und Schweizer uud audere betreffen tut, hat inir dasselbige in Ansehung dessen, daß gemeldete Bünduer uud Schweizer vielleicht meinen möchte??, solches auf des Erzherzogs Befehl geschehen wäre, woraus eine Unnachbarlichkeit erfolgen könnte, dasselbe in seinem Schlosse zu verlesen, nicht wenig miß- fallen nnd glaubte ich Euer Gnaden mitteilen zu sollen." Ich denke nach heutigen Begriffen war dieses Vorgehen des Grafen eine doppelte Ungehörigkeit. Wie paßte denn dieses Man-
	        

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