Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1914) (14)

daß aber unterdessen der Graf gezwungen werde, wie auch seine Untertanen, daß sie meinem Bruder sein Vieh auf Wuun, Weid uud Alpen auftreiben lassen, nnd daß sie sich bis Anstrag der Sache keine Übergriffe mehr erlauben. — Woferne aber der Graf nud seiue Untertanen von den jetzt geübten Eingriffen nicht ab- ließen, dann möchte das Mittel angewendet werden, das mein Brnder vorgeschlagen hat, daß nämlich des Grafen Untertanen von jenen Alpen gewiesen werden, die sie in den Herrschaften Blndenz und Sounenberg haben". Wirklich befahl die Jnnsbrncker Regierung den Beamten in Feldkirch, dem Antrag der beiden Brüder Ramschwag bezüglich der Sperrung der Alpen Folge zn geben. Die Herren in Feldkirch aber wollten nicht darauf eingehen. Die Sache sei zu wichtig, schrieben sie zurück, mau möge sie wohl bedenke», ehe man übereilte Schritte tue. Die Bludenzer uud Sonueuberger hätten mehr Alpen im Gebiet des Grafen als umgekehrt. Es könnten also die letzten Dinge schlimmer werden als die ersten. Dagegen seien sie sehr dafür, daß die ganze Rechtsfrage durch eine Kom- mission geprüft werde. Von dieser gütlichen Beilegung durch eine Kommission wollte aber die Jnnsbrncker Regierung nichts wissen. Sie bestand viel- mehr immer uoch darauf, daß mau uach Untertanen des Grafen auf österreichischem Gebiet sahnde und Betroffene fessele und ein- kerkere. Von diesem ihrem früheren Befehl soll nicht abgegangen werden. Die Feldkircher erwiderten: Wir haben den Befehl allerdings erhalten. Da aber die sulzischen Untertanen seit langer Zeit den österreichischen Boden nicht mehr betraten, mußte diese Exekutiou eingestellt werden. Darum wissen wir nicht, wie die Fesselung und Einkerkerung stattfinden solle. Weil die Streitobjekte, das Hagen nnd Jageu uud Fischeu und Weiden in des Grafen Herrschaft Vaduz gelegen, der ost genannte Lehenmann Wolfinger anch in dieser Herrschaft wohnhaft ist, ist es schwer möglich, den Befehl auszuführeu. Wir finden auch kei» Mittel, zum Rechte zu kommen, als deu Befehl des Erzherzogs an den 
Grafen selbst. Wir haben aber das Bedenken: weil der Graf diese jetzige Lage noch lange aushalten kann, dürfte dieselbe auch uoch lange andauern. Wäre auf einen Weg der gütlichen oder gerichtlichen Beilegung zu hoffen.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.