Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1914) (14)

- 71 Hektor v. Ramschwag, der Bruder unseres Schloßvogts Kaspar, welcher österreichischer Vogt für Bludeuz und Sonnenberg war, war nun aufgefordert 
wordeu, sich zur Angelegenheit seines Bruders zu äußern, und schrieb unter 
dem 28. Februar 1593 folgendes: „Ich erinnere mich gut, daß unser Vater, Ähni uud 
Bruder selig, alle drei gewesene Vögte aus Guteuberg, das Vieh, das sie auf Guten- bergs Hofgütern winterten, immer auch auf die Allmeind und Alpen mit dem Balzner und Mälsner Vieh aufgetrieben habe» und 
niemand sie daran hinderte, wie auch die Leute in den beiden Dörfern ebenfalls das Vieh, 
das sie winterten, auch auftrieben. Es kann zwar sein, daß nnser Vater nicht soviele Kühe als jetzt die Brüder gewintert hat, weil er etliche Hofgüter in Pacht ge- geben hatte, da er von seinen auswärtigen Besitzungen, Wein- bergen uud Kapitalien ohnehin genug zum Leben. hatte. Das ist uach seiuem Absterbe» infolge der Teilung bei uns Brüdern anders geworden; daher mnß mein Brnder mit seiner Familie nnd Dienerschaft fast ganz von seinen Hofgütern leben. Um diese Güter instand zu halten, mnß er mehr Vieh halten und wintern. Ich weiß auch, daß unser 
Ähni selig ein eigenes Sentnm und eigeue Alpkuechte bei deu Balznern und Mülsern in der Alp gehabt hat, was er 
wegen 12 oder 14 Kühen doch wohl nicht getan hätte. Aus dem Verhalten des Grafen und seiner Unter- tanen könnte uoch großes Uuheil erwachsen- Gntenberg könnte um seiue alteu Rechte kommeu, denn der Gras meint, Gntenberg sei gar kein Burgfriede!?, souderu seine Rechte gehen bis in das Schloß und 
dieses sei nur ein Meierhof, was es anch würde, wenn man ihn mache» ließe. So könnte weder der Bruder uoch eiu anderer Vogt dort existieren, während doch das Hans Guten- berg immer und jetzt noch dem Hause Österreich zugehörig nnd vor Jahren durch unseren Urähni Ulrich v. 
Ramschwag selig mit seinen ritterlichen Taten in dem Schwyzerkrieg erhalten worden. So würde es ohne Zweifel noch mehrere und bessere Freiheiten haben, als der Herr Graf oder die Seinigen ihm zuerkennen. Damit aber das Schloß bei seinen wohlhergebrachten alten Rechten und Gerechtigkeiten uud eiuer, der es inne hat, dabei verbleiben lind was zum Hause Guteuberg gehört, genossamlich nutzen könne, hielte ich es für gut uud ratsam, daß der Erzherzog eine Kom- mission bestellte zur Untersuchung und Beilegung der Streitsache,
	        

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