Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1914) (14)

— 33 - Im Jahre 1544 trat Hans v. Gutenberg das bischöfliche Lehen am Triesenberg an den Lehensherrn wieder ab. Mit ihm. erlosch das Geschlecht.') 5. Gutenbcrgs staatsrechtliche Stellung. Die v. Frauenberg waren Freiherren; ihr Besitz war reichs- unmittelbar, Gutenberg also mit dem, was dazu gehörte, eine kleine Freiherrschaft, ganz unabhängig von den Landesherren von Vaduz, in deren Gebiet die kleine Herrschaft als eine Enklave lag. Die Inhaber dieser Freiherrschaft besaßen die niedere und die höhere Gerichtsbarkeit auf ihrem Grund und Boden über ihre Eigenleute und alle Hoheitsrechte. Jedoch bildeten die Güter dieser Herrschaft kein geschlossenes Gebiet, sondern waren im ganzen Gebiet der vaduzischen Gemeinde Balzers zerstreut. Auch waren die gutenbergischen Lehenleute zu- meist Gemeindeangehörige von Balzers. Daß diese Verhältnisse Anlaß zu gar manchen Kompetenz- streitigkeiten gab, ist begreiflich. Diese letzteren spielten denn auch, in der Geschichte Gutenbergs, wie wir sehen werden eine große Rolle. Kirchlich gehörten die Bewohner der Bnrg uud die Lehen- lente zur Pfarrei Balzers. Der Inhaber der Burg hatte den, Kirchensatz, d. h. das Recht, den Pfarrer zn wählen. Doch war auch im Schlosse eine dem hl. Donatns geweihte') Kapelle und wurde im Schlosse auch eiu eigener Schloßkaplan gehalten. Später mußte der Pfarrer des Ortes alle Mittwoch die Messe im Schloss lesen. Auch Kreuzgänge wurden ins Schloß gehalten, wie anch die feierliche Sakramentsprozession am Fronleichnamstag. 6. Gutenberg verpfändet. Schon im Jahre 1322 mußten die Herzoge die Burg an die Grafen von Montfort verpfänden. Dem Grafen Hugo v. Mont- fort-Bregenz^) wurde sie um 600 Mark und dessen Vetter Gras Hugo v. Montfort-Feldkirch-Tosters") um 200 Mark Silber ver- ') Siehe auch meine Geschichte von Triesen S. 155—156. Noch im Jahre 1685 soll in der Burg Gutenberg eine alte riesige Bettstatt gestanden haben, an welcher das gntenbcrgische nnd das ramschwagische Wappen ange- bracht waren. Mohr l. c., II 96. -) Der hl. Donatus galt als Schutzpatron gegen Blitz nnd Ungcivitter. 3) Kaiser S. 128. >>) Statth. A. Innsbruck. Sch. A. Reg. IV. 595.
	        

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