Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1912) (12)

— 71 — Mission erhielt den Auftrag, die vorgelegten Gesetzentwürfe betreffend den Zivilprozeß gründlich zu prüfen, sowie für die Ausarbeitung eines Entwurfes betreffend die Einführung von Vermittlerämtern zu sorgen, ferner auch die in nächster Aussicht stehenden neuen strafprozessualen Bestimmungen der Be- ratung zu unterziehen und über diese Verhandlungsgegenstände dem kommenden Landtage Bericht zu erstatten und Anträge zu stelle:?. Nach dem seitherigen Verlaufe der Beratungen der Siebner- kommission ist anzunehmen, daß der kommende Landtag das große Werk der Justizreform zu Ende führt und damit auf dem Gebiete der Rechtspflege einen bedeutsamen Kulturfortschritt zu verzeichnen haben wird. Zwei Regierungsvorlagen, welche neue Bestimmungen über die Bezüge der Staatsangestellten und der definitiven Lehrer enthalten, wurden vom Landtage angenommen.') Darin wird das in anderen Staaten schon längst für Staatsbeamte und Lehrer bestehende Sterbequartal auch bei uns eingeführt. Außer- dem wurde die Quartierzinsentschädiguug für die Beamten und Diener mit Rücksicht auf die allgemeinen Teuerungsverhältnisse von 10 auf 15 > des Gehaltes erhöht. Ebenso erfolgt die Annahme der Regierungsvorlage betreffend die Abhandlung der Verlassenschaften von Ausländern-). Dieses Gesetz, welches den in Oesterreich geltenden einschlügigen Bestimmungen entspricht, wurde von der Regierung eingebracht, weil das Verlassenschaftsabhandlungspatent vom 8. April 1836 in dieser Sache zum Teil keine, zum Teil ungenügende Bestimmungen enthält. Zugleich ersuchte der Landtag um eine Vorlage, wo- mit in Abänderung des Taxgesetzes vom Jahre 1884 die Erb- taxe für die entfernteren Verwandten und Legataren zufallenden Erbschaften erhöht wird. Ein Kommissionsantrag betreffend die Einführung eiuer höheren Belastungsgrenze für Hypothekardarlehen bei der landschäftl. Sparkasse wurde vom Landtage angenommen uud erhielt auch die landesfürstliche Sanktion^). Damit kann für An- >) L. G. B. Nr. 10. Igll. Gesetz vom 20. Dezember 1911. L. G. B. Nr. 11. 1911. Gesetz vom 20. Dezember 1911. 2) L. G. B. Nr. 6. 1911. Gesetz vom 4. Dezember 1911. L. G. B. Nr. 9. 1911. Gesetz vom 20. Dezember 1911.
	        

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