Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1912) (12)

— 67 — Hervorzuheben ist. das in diesem Jahre zustandegekommene Aebereinkommen zwischen der k. k. österreich. und der f. liecht. Regierung betreffend die Verwaltung des Post-, Telegraphen- und Telephondienstes im Fürsten- tum Liechtenstein. Der Landtag hatte schon im Jahre 1905 und 1907 in motivierter Weise an die Regierung das Ersuchen gestellt, an Stelle der bisherigen fallweisen Abkommen einen förmlichen Staats- vertrag betreffend unser Post-, Telegraphen- und Telephonwesen anzustreben.' Im Jahre 1910 beschäftigte er sich nochmals ein- gehend mit dieser Frage, nachdem von Seite der fstl. Regierung bereits einleitende Schritte gemacht worden waren. Dabei wurden vom Landtage folgende Grundsätze für das iu Aussicht stehende Uebereinkommen festgestellt: 1. „Es sollen dic landesherrlichen Hohcitsrcchtc dcs Landcsfürstcn in ähnlicher Weisc znm Ansdrnckc gebracht nnd gewahrt werden, wie seiner Zeit beim österr.-liechtcnstcin. Zoll- und Steuervercinsvertrage, insbesondcrs in Bezng auf die Bezeichnung bestehender, ans die Errichtung neuer nnd ans die Auslassnng alter Postämter n. dergl., sowie auf dic Anstellung, Beeidigung und Bezeichnung dcr Organe dcs Postdienstes im Fürstcntnm Liechtenstein. 2. Das Recht der sürstl. Regierung, eigene Postwertzeichen unter öffent- licher, jeden Mißbrauch ausschließender Kontrolle wo immer herstellen zn lassen, auszugeben uud dcr östcrr. Postverwoltuug zu liefern, sowie die Ver- pflichtung zur Verwendung licchtenstcin. Postwertzeichen in Liechtenstein soll ausdrücklich anerkannt werden. 3. Dic dem k. k. österreich. Postärar jährlich zu leistende Vergütung sür Vcrsehnng des Postdienstes im Fürstentum Liechtenstein soll nach einem dcr Billigkeit 
cntsprcchcndcn Schlüssel nnter Berücksichtigung dcs bisherigen durch- schnittlichen Jahrcsanswandcs uud dcr bisherigen durchschnittlichen Jahres- ciunahmeu ausgemittelt werden. Falls es nicht möglich wäre, ein diesen Grnndjätzcu entsprechendes Abkommen zu treffen, wäre von liechtensteinischer Seite die Uebernahme des Postbctricbes in eigene Regie in Aussicht zu nehmen." Dem dankenswerten Vorgehen unserer Regierung gelang es denn auch, die Forderungen des Landtages in der Hauptsache durchzusetzen. Auf Grund des Uebereinkommens sind die Post-, Telegraphen- und Telephonanstalten in Liechtenstein als gemein- schaftliche anzusehen und als k. k. österreichische und sstl. liechten- steinische zu bezeichnen. Die Ausgabe liechtensteinischer Frankv- marken, die sich allerdings vorläufig auf die wenigen Nennwerte von 5, 10 und 25 Heller beschränkt, wird gewährleistet. Die
	        

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