Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1912) (12)

— 58 — der Neuzeit keineswegs mehr. Das neue Gesetz schließt sich in formeller Beziehung au die Systematik der alten Gewerbeordnung au. Die dariu enthalteneu Neuerungen folgen — unseren beson- deren Verhältnissen angepaßt — hauptsächlich den Bestimmungen der neuen österreichischen Gewerbeordnung vom Jahre 1907. Vor allem ist zu nennen die Einführung des Befähigungsnachweises. Für diejenigen Gewerbe, zn deren Ausübung eiue bloße Anmeldung genügt, wird in der Regel der Nachweis über die ordentliche Be- endigung des Lehrverhältnisses und über eine mindestens zweijährige Verwendung als Gehilfe verlangt. Für die konzessionierten Ge- werbe und zwar für das Baugewerbe, für die Ausführung von Beleuchtungsanlagen und von Wasserleitungen, sür die Ausübung des Hufbeschlages und für das Kaminfegergewerbe wird eine be- sondere Befähigung gefordert. Die Konzessionspflicht sür die Ausübung bestimmter Gewerbe wird in dem neuen Gesetze (§ 13) auf mehrere Gewerbe ausgedehnt,, für welche in der alten Gewerbeordnung die bloße Anmeldung genügte- Es sind das: das Baumeister-, Maurermeister- und Zimmermannsgewerbe, sowie sonstige Bauunternehmungen; die Ausführung von Beleuchtungs- anlagen nnd von Wasserleitungen) endlich außer dem bisher schon der Konzessionspflicht unterworfenen Gast- und Schaukgewerbe, der Detailhandel mit geistigen Getränken. )̂ Im Interesse des Schutzes unseres Kleinhandels dürfen Handlungsagenten Bestellungen auf Waren nur bei Gewerbetreiben- de», in deren Geschäftsbetrieb Waren der angebotenen Art Ver- wendung finden, aufsuchen. Das Feilbieten im Umherziehen und ebenso das Aufsuchen von Bestellungen wird hingegen an die all- gemeinen Hausiervorschristen gebunden. Bei dcn Schutzbestimmungeu, welche namentlich die Fabriken berühren, handelt es sich in der Hauptsache um die gesetzliche Fest- legung der bestehenden Uebung. — Die Krankenversicherung wird nicht nur für die Fabrikarbeiter, sondern anch für das Hilfspersonal jedes Gewerbetreibenden obligatorisch erklärt. Im weitern werden die Mindestleistungen der Krankenkassen gesetzlich bestimmt (freie ärztliche Behandlung und Krankengeld von 50 °/o des Lohnes.) — Mit der Einführung dcr Konzessionspslicht sür dcn Detailhandel mit geistigen Getränken wnrde einem wiederholt schon in dcn Jahrcn l9V4 nnd 1905 vom Landtage geäußerten Begehren entsprochen.
	        

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