Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1912) (12)

— 41 — 1. Die Verordnung betreffend den Betrieb von Automo- bilen und Motorrädern') enthält Bestimmungen über die Konstruktion und Ausrüstuug der Kraftfahrzeuge, über die Lenkung und Erkennungszeichen dieser Fahrzeuge, uud Sicherheitsvor- schriften für den Verkehr. 2. Die im Sinne des Zoll- und Steuervereinsvertrages mit Oesterreich herausgegebene Verordnung betreffend den Sac- charinverkeh r^) rezipiert die Bestimmungen der diesbezüglichen österreichischen Ministerialverordnnng vom 20. April 1898. 3. Eine mit 1. Juli 1906 in Wirksamkeit getretene Re- gierungsverordnung erläßt Statuten für die Landeslehrer- !ibliothek.2) 4. Mit der Verordnung betreffend Ergänzung der Heb- Ämmenordnung^) werden erweiterte Dienstesvorschriften er- lassen und eine nach Maßgabe der Dienstzeit progressive Erhöhung des Gehaltes vorgesehen. Endlich wird bestimmt, daß Gemeinde- Ijebammen, welche nach mindestens 20 jähriger befriedigender Dienst- Zeit ohne eigenes Verschulden ihres Dienstes enthoben werden, von der fstl. Regierung als Anerkennung der Dienstleistung mit einem jährlichen Ehrensolde von 40 bis 60 Kr. bedacht werden. 5. Die Verordnung betreffend die Bekämpfung des falschen 
Mehltaus°) (?srono8poi^) verpflichtet alle Wein- ^ebenbesitzer, ihre Neben jahrlich mit einem hiefür als geeignet an- erkannten Mittel zu bespritzen und trifft nähere Bestimmungen, welche zur Durchführung notwendig erscheinen. Ordentlicher Landtag vom 26. Okt. bis 18. Dezbr. 1907. Das Landtagsbnrean wurde mit den nämlichen Funktionären, wie im Vorjahre, bestellt. Die im Vorjahre begonnenen Beratungen betreffend unsere Jnstizreform wurden auch im Jahre 1907 wieder aufgenommen. Trotz der Differenzen der sonstigen Ansichten war die Notwendig- keit einer Reform unseres Justizwesens sowohl von der Regierung >) L. G. B. Nr. 2. 1906. Verordnung vom 10. Juni 1906. 2) L. G. B. Nr. 6. 1906. Verordnn»«, vom 20. Oktober 1906. 2) L. G. B. Nr. 3. 1906. Verordnung vom 19. Juni 1906. )̂ L. G. B. Nr. 5. 1906. Verordnung vom 31. August 1906. -) L. G. B. Nr. 4. 1906. Verordnung vom 19. Juni 1906.
	        

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