Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1912) (12)

— 39 - war, als teilweiser Ersatz die Korrektion der Esche und gesonderte Abfuhr des Eschewassers in den Spiersgraben unter Ruggell be- antragt. Der Referent der Kommission Abg. Ingenieur Karl Schädler legte ein Projekt vor, für dessen Ausführung ein Kosten- aufwand von 227,000 Kronen ohne Ablösung der Gampriner Mühle vorgesehen war. Jedoch ergaben sich auch bei diesem Pro- jekte verschiedene Schwierigkeiten. Auch war die Ausführung davon abhängig, daß vom Nachbarland das Wasser übernommen würde. Unter diesen Umstünden beschloß der Landtag im Jahre 1905, es sei vorerst eine Korrektion der landschaftlichen Kanalstrecke von der Benderer Brücke bis znr Mündung in den Rhein durchzuführen zum Zwecke der rascheren und besseren Abführung von Hochwasser. Dem Ersuchen des Landtages, ein diesbezügliches Projekt mit Kostenberechnung ausarbeiten zu lassen, entsprach die Regierung, worauf der Landtag in der Sitzung vom 19. November 1906 deu beanspruchten Kredit von 66,000 Kronen bewilligte unter der Be- dingung, daß die Gemeinden des Eschegebietes: Gamprin, Eschen nnd Mauren die Regulierung der Esche und ihrer Seitengräben auf ihre Kosten iuuert 3 Jahren durchführen nnd sich jetzt schon dazu verpflichten. Die Normalisierung des landschaftlichen Rhein- kanals würde dann auch in den nächsten Jahren durchgeführt und damit die Sachlage einigermaßen verbessert. Die Statuten der landsch. Sparkasse wurden über Anregung der Regierung dahin abgeändert') daß für die Ma- ximalhöhe des Reservefonds 8 Prozent (bisher 10 Prozent) der Einlagen künftig zu gelten haben (Z 27), und daß fernerhin die Berwaltungsauslagen der Sparkasse, welche bisher ausschließlich von der Landeskasse getragen wurden, von der Sparkasse zu tragen bezw. zu ersetzen sind- Ferner nahm der Landtag die Regierungsvorlage betreffend Besteuerung der Feuerversicherungsanstalten an.') Die im Lande zugelassenen Anstalten werden dnrch dieses Gesetz zn einer jährlichen Beitragsleistung von 2°/o der jährlichen Brntto- I) L. G. B. Nr. 4. 1907. Gesetz vom 3. Dezember 1907. Im L. G. B. Nr. 2. 1908 wurde von dcr Regierung am 23. März 1903 der Text der Svarkassastatutcn, wie er sich unter Berücksichtigung aller bisher gemachten gesetzlichen Abänderungen ergeben hatte, kund gemacht. -) L. G. B. Nr. 2. 1907. Gesetz vom 20. Dezember 1906.
	        

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